Das Grundbuchamt Zeitz ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen beispielsweise zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden mehrere Angaben aufgeführt.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Darüber hinaus werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Die wichtige Ausnahme
Möchte man eine Auskunft über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der richtige Ansprechpartner.
Einsicht ins Grundbuch
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Korrektheit sämtlicher Angaben voraussetzen.
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Kosten und Gebühren
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:
- Eigentum
- Hypotheken wie auch Grundschulden
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragungen und Löschungen
Das Grundbuchamt vollzieht ebenso Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Generell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, unerlässlich sind.
Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Zu diesen Ausnahmen gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Richtigstellung, weil ein Recht erloschen ist (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Zeitz
Herzog-Moritz-Platz 1
6712 Zeitz
Postfach
Postfach 11 16
6691 Zeitz
- Telefon: 03441 6600
- Telefax: 03441 660119
- E-Mail: ag-zz@justiz.sachsen-anhalt.de
- Internet: http://www.ag-zz.sachsen-anhalt.de
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
§ 1 GBO »