Das Grundbuchamt Senftenberg ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten zuständig.

Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke wie auch die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen zum Beispiel zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was genau steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.

Hierzu zählen Informationen über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Ebenso wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Die wichtige Ausnahme

Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der korrekte Ansprechpartner.

Einsichtnahme ins Grundbuch

Mit dem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Hierdurch kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:

Löschungen und Eintragungen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vollzogen. Hierfür muss man ausnahmslos eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.

Als Grund dafür wird angegeben, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung geschehen. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Anschrift

Grundbuchamt Senftenberg
Steindamm 8
1968 Senftenberg

Postfach

Steindamm 8
1968 Senftenberg


Quellen

Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »