Das Grundbuchamt Pforzheim ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.
Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt diverse Daten auf.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Weiters wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Über die Grundbucheinsicht
Die Grundbucheinsicht ist allein über einen Grundbuchausdruck machbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Bedenken von der Richtigkeit der Aussagen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Die Höhe der Kosten
Die Unkosten für den Ausdruck betragen zwischen 10 und 20 Euro.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Grundschulden und Hypotheken
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragen und löschen lassen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vollzogen. Generell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.
Denn ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.
In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung stattfinden. Dazu gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim
Postfach
Postfach 3 40
75103 Pforzheim
- Telefon: 07231 309-0
- Telefax: 07231 309-350
- E-Mail: poststelle@agpforzheim.justiz.bwl.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-pforzheim.de
Quellen
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »