Jegliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Delmenhorst.

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.

Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt ausgewählte Angaben auf.

Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Darüber hinaus werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Die wichtige Ausnahme

Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.

Über die Grundbucheinsicht

Die Grundbucheinsicht ist allein über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Verunsicherung von der Korrektheit der Unterlagen des Grundbuchamtes ausgehen können.

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Die Höhe der Kosten

Die Unkosten für den Ausdruck liegen zwischen 10 und 20 Euro.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, darf beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.

Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:

Löschungen und Eintragungen

Das Grundbuchamt vollzieht zudem Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Zu diesem Zweck ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.

Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, notwendig sind.

Aber gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Dazu gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Anschrift

Grundbuchamt Delmenhorst
Bismarckstraße 110
27749 Delmenhorst

Postfach

Postfach 11 44
27747 Delmenhorst


Quellen

Grundbuchordnung § 1 »
NRW-Justiz: Grundbuch »