Das Grundbuchamt Geldern ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten zuständig.
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was genau steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden diverse Angaben aufgeführt.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Ebenso werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine relevante Ausnahme
Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der rechtmäßige Ansprechpartner.
Einsicht ins Grundbuch
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das bedeutet: Jeder kann die Korrektheit aller Informationen voraussetzen.
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Die Höhe der Kosten
Die Unkosten für den Ausdruck betragen zwischen 10 und 20 Euro.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:
- Eigentum
- Grundschulden und Hypotheken
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Löschungen und Eintragungen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch realisieren möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Dazu muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Generell ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers unentbehrlich.
In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung stattfinden. Zu diesen Ausnahmen gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Berichtigung, weil ein Recht erloschen ist (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Geldern
Nordwall 51
47608 Geldern
Postfach
Postfach 11 64
47591 Geldern
- Telefon: 02831 123-0
- Telefax: 02831 123-222
- E-Mail: poststelle@ag-geldern.nrw.de
- Internet: http://www.ag-geldern.nrw.de
Quellen
Grundbuchordnung § 1 »
Gesetze im Internet: GBO »