Alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Soest.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.
Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden verschiedene Informationen aufgeführt.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Darüber hinaus werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten zum Beispiel Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Das heißt, dass alle Bürger ohne Misstrauen von der Korrektheit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Welche Kosten fallen an?
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentumsrechte
- Grundschulden und Hypotheken
- Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Das Grundbuchamt vollzieht ebenfalls Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Grundsätzlich bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.
Als Grund hierfür wird genannt, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Doch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Richtigstellung, weil ein Recht erloschen ist (gegebenenfalls nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Soest
Nöttenstraße 28
59494 Soest
Postfach
Postfach 11 18
59491 Soest
- Telefon: 02921 398-0
- Telefax: 02921 398-198
- E-Mail: poststelle@ag-soest.nrw.de
- Internet: http://www.ag-soest.nrw.de
Quellen
Gesetze im Internet: GBO »
NRW-Justiz: Grundbuch »