Das Grundbuchamt Bad Dürkheim ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten verantwortlich.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde.

Das Grundbuch - was ist das?

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Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen beispielsweise zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden diverse Informationen aufgeführt.

Dazu gehören Daten über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Weiters wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Eine wichtige Ausnahme

Möchte man eine Auskunft über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der korrekte Ansprechpartner.

Über die Grundbucheinsicht

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Richtigkeit aller Angaben voraussetzen.

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Die Höhe der Kosten

Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Gültige Grundbuchrechte sind etwa:

Eintragen und löschen lassen

Das Grundbuchamt vollzieht zudem Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Generell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars.

In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.

Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Zu diesen Ausnahmen gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Postanschrift

Grundbuchamt Bad Dürkheim
Seebacher Straße 2
67098 Bad Dürkheim

Postfach

Postfach 15 64
67089 Bad Dürkheim


Quellen

NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »