Sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Künzelsau.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was genau steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.
Dazu gehören Informationen über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Zudem werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten z.B. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Über die Grundbucheinsicht
Mit dem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt, dass alle Bürger ohne Bedenken von der Richtigkeit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.
- Mit unserem kostenlosen Kreditvergleich erhalten Sie schnell und unkompliziert die günstigsten Baukredit Angebote.
Kosten und Gebühren
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Das Grundbuchamt gestattet bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentum
- Grundschuld und Hypotheken
- Wohnrechte
Eintragungen und Löschungen
Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Hierfür muss man stets eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.
Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Dazu gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Richtigstellung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Künzelsau
Konsul-Uebele-Straße 12
74653 Künzelsau
Postfach
Postfach 12 45
74642 Künzelsau
- Telefon: 07940 9149-0
- Telefax: 07940 9149-24
- E-Mail: poststelle@agkuenzelsau.justiz.bwl.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-kuenzelsau.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
§ 1 GBO »