Das Grundbuchamt Frankfurt (Oder) ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten zuständig.
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
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Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen beispielsweise zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt unterschiedliche Daten auf.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Weiterhin werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Einsicht ins Grundbuch
Die Grundbucheinsicht ist allein über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Das heißt: Jeder kann die Richtigkeit sämtlicher Informationen voraussetzen.
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Kosten und Gebühren
Die Kosten für den Auszug betragen zwischen 10 und 20 Euro.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragungen und Löschungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vollzogen. Dazu muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Als Grund hierfür wird genannt, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Aber gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Dazu gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Korrektur, weil ein Recht nicht mehr gilt (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
Postfach
Postfach 13 62
15203 Frankfurt (Oder)
- Telefon: 0335 3660
- Telefax: 0335 3665729
- E-Mail: verwaltung@agff.brandenburg.de
- Internet: http://www.ag-frankfurt-oder.brandenburg.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
NRW-Justiz: Grundbuch »