Jegliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Oranienburg.

Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.

Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was genau steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält diverse Informationen.

Hierzu zählen Informationen über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Zusätzlich werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Eine relevante Ausnahme

Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.

Über die Grundbucheinsicht

Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck machbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Das heißt, dass alle Bürger ohne Zweifel von der Korrektheit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.

schnell & einfach geschützte Daten

Kosten und Gebühren

Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Gültige Grundbuchrechte sind etwa:

Eintragen und löschen lassen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch vornehmen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Zu diesem Zweck ist generell eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.

Als Grund hierfür wird genannt, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars ausgeführt werden. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:

Anschrift

Grundbuchamt Oranienburg
Berliner Straße 38
16515 Oranienburg

Postfach

Postfach 10 02 55
16502 Oranienburg


Quellen

NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
§ 1 GBO »