Das Grundbuchamt in Papenburg regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte tangieren.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen etwa zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt diverse Angaben auf.
Hierzu zählen Informationen über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Weiters wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten beispielsweise Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Einsicht ins Grundbuch
Mit dem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das heißt: Jeder kann die Richtigkeit aller Informationen voraussetzen.
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Die Höhe der Kosten
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragungen und Löschungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vollzogen. Hierfür muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Als Grund hierfür wird angegeben, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Berichtigung, weil ein Recht nicht mehr gilt (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Papenburg
Hauptkanal Links 28
26871 Papenburg
Postfach
Postfach 11 52
26851 Papenburg
- Telefon: 04961 9240
- Telefax: 04961 924155
- E-Mail: agpap-poststelle@justiz.niedersachen.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-papenburg.niedersachsen.de
Quellen
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Grundbuch »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »