Jegliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Neuss.
Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt unterschiedliche Daten auf.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Weiterhin werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Die wichtige Ausnahme
Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der richtige Ansprechpartner.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Die Grundbucheinsicht ist nur über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Bedenken von der Richtigkeit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Kosten und Gebühren
Die Unkosten für den Ausdruck liegen zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Grundschuld und Hypotheken
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Löschungen und Eintragungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vollzogen. Hierfür muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Als Grund dafür wird angegeben, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars umgesetzt werden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Neuss
Breite Straße 48
41460 Neuss
Postfach
41456 Neuss
- Telefon: 02131 289-0
- Telefax: 02131 289-750
- E-Mail: poststelle@ag-neuss.nrw.de
- Internet: http://www.ag-neuss.nrw.de
Quellen
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »