Das Grundbuchamt Haldensleben ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.

Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke wie auch die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen z. B. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden mehrere Informationen aufgeführt.

Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Auch werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.

Eine wichtige Ausnahme

Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der korrekte Ansprechpartner.

Über die Grundbucheinsicht

Mit dem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Somit kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.

schnell & einfach geschützte Daten

Kosten und Gebühren

Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:

Eintragungen und Löschungen

Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dafür ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.

Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, unerlässlich sind.

Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:

Hausanschrift

Grundbuchamt Haldensleben
Stendaler Straße 18
39340 Haldensleben

Postfach

Postfach 10 01 51
39331 Haldensleben


Quellen

§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: GBO »