Das Grundbuchamt in Bernau bei Berlin regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte tangieren.
Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was genau steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden verschiedene Angaben aufgeführt.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Auch werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Die wichtige Ausnahme
Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der richtige Ansprechpartner.
Einsicht ins Grundbuch
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Das heißt: Jeder kann die Korrektheit sämtlicher Informationen voraussetzen.
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Die Höhe der Kosten
Die Kosten für den Ausdruck betragen zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Das Grundbuchamt gestattet bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragen und löschen lassen
Das Grundbuchamt vollzieht zudem Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dafür ist generell eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.
Als Grund dafür wird genannt, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Berichtigung, weil ein Recht nicht mehr gilt (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Bernau bei Berlin
Breitscheidstraße 50
16321 Bernau bei Berlin
Postfach
Postfach 11 74
16311 Bernau bei Berlin
- Telefon: 03338 7080-0
- Telefax: 03338 7080-143
- E-Mail: verwaltung@agber.brandenburg.de
- Internet: http://www.ag-bernau.brandenburg.de
Quellen
Gesetze im Internet: GBO »
NRW-Justiz: Grundbuch »
§ 1 GBO »