Jegliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Nürtingen.
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke ebenso wie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen beispielsweise zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was genau steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden diverse Informationen aufgeführt.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Zusätzlich wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Die relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Über die Grundbucheinsicht
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Dadurch kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Kosten und Gebühren
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:
- Eigentum
- Hypothek ebenso wie Grundschulden
- Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch vornehmen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Dazu muss man ausnahmslos eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, notwendig sind.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung erfolgen. Zu diesen Ausnahmen gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Richtigstellung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Nürtingen
Neuffener Straße 28
72622 Nürtingen
Postfach
Neuffener Straße 28
72622 Nürtingen
- Telefon: 07022 9225-0
- Telefax: 07022 9225-100
- E-Mail: poststelle@agnuertingen.justiz.bwl.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-nuertingen.de
Quellen
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »