Das Grundbuchamt in Wennigsen (Deister) regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte mit einschließen.
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen z. B. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt diverse Daten auf.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Weiters werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten zum Beispiel Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck machbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Misstrauen von der Richtigkeit der Unterlagen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Kosten und Gebühren
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Gültige Grundbuchrechte sind etwa:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek wie auch Grundschulden
- Wegerechte
Eintragungen und Löschungen
Das Grundbuchamt vollzieht ebenfalls Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Prinzipiell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.
In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.
Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars umgesetzt werden. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Berichtigung, weil ein Recht erloschen ist (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Wennigsen (Deister)
Hülsebrinkstraße 1
30974 Wennigsen (Deister)
Postfach
Postfach 10 02 32
30968 Wennigsen (Deister)
- Telefon: 05103 70080
- Telefax: 05103 700849
- E-Mail: agwen-poststelle@justiz.niedersachsen.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-wennigsen.niedersachsen.de
Quellen
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »