Das Grundbuchamt Neu-Ulm ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten verantwortlich.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse existiert.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt unterschiedliche Angaben auf.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Darüber hinaus werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten z.B. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die relevante Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Über die Grundbucheinsicht
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck möglich. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Somit kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
- Mit unserem kostenlosen Kreditrechner für Baufinanzierungen berechnen Sie schnell und unkompliziert die günstigsten Hauskredit Angebote.
Die Höhe der Kosten
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentum
- Grundschulden und Hypotheken
- Wegerechte
Löschungen und Eintragungen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch vornehmen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Dafür ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.
Denn ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Berichtigung, weil ein Recht erloschen ist (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Neu-Ulm
Schützenstraße 60
89231 Neu-Ulm
Postfach
Postfach 23 40
89213 Neu-Ulm
- Telefon: 0731 70793-0
- Telefax: 0731 70793-111
- E-Mail: poststelle@ag-nu.bayern.de
- Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/nu/
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »