Alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Hof.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Grundstücke wie auch die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt unterschiedliche Angaben auf.

Dazu gehören Daten über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Auch werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.

Die wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.

Über die Grundbucheinsicht

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Für sämtliche Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das bedeutet: Jeder kann die Korrektheit aller Angaben voraussetzen.

schnell & einfach geschützte Daten

Die Höhe der Kosten

Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:

Eintragungen und Löschungen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch vornehmen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Generell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.

Als Grund dafür wird genannt, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Hausanschrift

Grundbuchamt Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

Postfach

Postfach 11 49
95010 Hof


Quellen

NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
NRW-Justiz: Grundbuch »