Das Grundbuchamt Heilbad Heiligenstadt ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten verantwortlich.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Grundstücke sowie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was genau steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden unterschiedliche Angaben aufgeführt.

Dazu gehören Informationen über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Weiters werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Die relevante Ausnahme

Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.

Wie kann man das Grundbuch einsehen?

Die Grundbucheinsicht ist allein über einen Grundbuchausdruck möglich. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Für sämtliche Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das heißt: Jeder kann die Richtigkeit sämtlicher Angaben voraussetzen.

schnell & einfach geschützte Daten

Kosten und Gebühren

Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:

Eintragungen und Löschungen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Prinzipiell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.

Als Grund hierfür wird angegeben, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung geschehen. Zu diesen Ausnahmen gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Hausanschrift

Grundbuchamt Heilbad Heiligenstadt
Wilhelmstraße 43
37308 Heilbad Heiligenstadt

Postfach

Postfach 12 53
37303 Heilbad Heiligenstadt


Quellen

Gesetze im Internet: GBO »
NRW-Justiz: Grundbuch »