Das Grundbuchamt Leipzig ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten zuständig.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt ausgewählte Angaben auf.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Ebenso wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten beispielsweise Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Über die Grundbucheinsicht
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Für sämtliche Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das heißt, dass alle Bürger ohne Misstrauen von der Korrektheit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Kosten und Gebühren
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek ebenso wie Grundschulden
- Wege oder Wohnrechte
Eintragungen und Löschungen
Das Grundbuchamt vollzieht ebenso Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Grundsätzlich bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars.
Denn ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers zwingend.
Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Richtigstellung, weil ein Recht erloschen ist (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
4275 Leipzig
Postfach
4174 Leipzig
- Telefon: 0341 4940-0
- Telefax: 0341 4940-600
- E-Mail: verwaltung@agl.justiz.sachsen.de
- Internet: http://www.justiz.sachsen.de/agl
Quellen
Gesetze im Internet: GBO »
Grundbuchordnung § 1 »
NRW-Justiz: Grundbuch »