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Unter der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) versteht man ein Regelwerk, in welchem alle notwendigen Details und Regeln bezüglich der Übertragung von Leistungen im Bausektor festgehalten sind.

Sie soll sicherstellen, dass bei der Vergabe solcher Bauleistungen alle rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die VOB ist in mehrere Teile gegliedert:

  • Teil A: Allgemeine Vergabebestimmungen für Bauleistungen (VOB/A)
  • Teil B: Allgemeine Bedingungen für Verträge bezüglich der Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
  • Teil C: Allgemeine und zusätzliche technische Bedingungen für Verträge im Bereich Bauleistungen (VOB/C sowie ZTV).
  • Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wurde hauptsächlich entwickelt, um öffentlichen Auftraggebern eine Richtschnur an die Hand zu geben. Für private Bauvorhaben ist sie nur eingeschränkt nutzbar.

Die Verordnung kennt verschiedene Arten der Vergabe von Bauleistungen. Diese kann durch eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Ausschreibung vorgenommen werden.

Die letzte Überarbeitung wurde im Jahr 2016 vorgenommen. Dies wurde aufgrund von umzusetzenden, europäischen Richtlinien erforderlich.

Die VOB ist Regelwerk, nicht geltendes Gesetz

Trotz manch gegenteiliger Meinung handelt es sich bei der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nicht um vom Gesetzgeber herausgegebene, gesetzliche Regelungen. Die Verordung ist ein Werk, das vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen konzipiert und verfasst wurde.

Dieser Ausschuss ist zu gleichen Teilen mit Vertretern der öffentlichen Hand sowie Vertretern der Baubranche besetzt. Das Regelwerk dient als Orientierung bei Verträgen im Baubereich.

  • Auch wenn die Verordnung kein geltendes Recht wiedergibt, so sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Verträge gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu vergeben. Vor allem Teil B muss Teil des Vertragswerkes sein.

Wo gibt es Defizite in der VOB?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen gilt zwar als ein sehr ausgewogen konzipiertes Werk, kann aber nicht auf jeden Auftrag angewendet werden. Die Vergabe- und Vertragsordnung lässt sich lediglich bei sehr begrenzten Baumaßnahmen unverändert anwenden, also bei solchen, die sich als wenig komplex erweisen.

Zu den weiteren Defiziten zählen unter anderem das bleibende Bodenrisiko, das nur sporadisch behandelte Thema der Bauplanung, die eingeschränkten Möglichkeiten zur Bauzeitverlängerung, die unzureichend formulierten Regeln zur Haftung des Bauunternehmers für Mängel sowie die ungenügenden Regeln zum Thema Abrechnung und Zahlung.

Die Bedeutung der VOB für private Bauherren

Wer ein Bauvorhaben durchführen möchte und ein Unternehmen mit den Bauleistungen beauftragt, der sollte über die Inhalte der Verordnung zumindest informiert sein, denn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen kann auch einem privaten Bauherren, gemeinsam mit dem Bauvertragsrecht und dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), Rechtssicherheit vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zur endgültigen Erfüllung des Vertrages geben.

Zudem kann sie hilfreich sein, falls es zu Streitigkeiten kommt.

Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Regelungen nur bedingt dazu geeignet sind, als Bestandteile privater Bauvorhaben verwendet zu werden. Grund dafür ist die sehr enge Formulierung vieler Regeln, die wenig Spielraum für Änderungen lassen.

Solche Änderungen ergeben sich aber bei privaten Bauvorhaben sehr häufig und führen bei konsequenter Anwendung der VOB zu Problemen.

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Quellen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Teil A »
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Teil B »
Riedl, Richard / Rusam, Martin / Kuffer, Johann: Handkommentar zur VOB »
Bausch, Dennis: Vergütung, Nachträge und Behinderungen nach VOB »
DIN e.V.: VOB Zusatzband 2016: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen »