Hauskredit

DSVGO

sichere Serververbindung

An einem Gebäude lassen sich ganz unterschiedliche Tätigkeiten verrichten.

Diese können durch Fachkräfte oder auch Laien durchgeführt werden.

All diese Arbeiten, die dazu dienen, ein Gebäude zu erbauen, es instand zu halten, es in irgendeiner Form zu verändern oder es zu beseitigen, fallen unter den Begriff Bauleistungen.

Definition Bauleistung (§ 48 EStG)

Laut § 48 Einkommenssteuergesetz (EStG) beziehungsweise § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) gelten alle Tätigkeiten, die zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung eines Gebäudes dienen, als Bauleistungen. Zu diesen Leitungen gehören also hauptsächlich folgende Tätigkeiten:

Zu diesen Arbeiten zählen darüber hinaus ganz prinzipiell alle Arbeiten, welche direkte Auswirkungen auf die Bausubstanz haben und der Verbesserung, Erweiterung, Modernisierung oder Beseitigung derselben dienen. Ebenfalls als Bauleistungen gelten Tätigkeiten, durch die die Erhaltung der Substanz gewährleistet wird.

  • Eine Bauleistung muss nicht per se durch Unternehmen erbracht werden. Auch Maßnahmen, welche der Bauherr selbst durchführt, gehören zu den Bauleistungen - werden aber als Eigenleistung bezeichnet.

Welche Arbeiten sind keine Bauleistungen?

Neben den gesetzlich anerkannten Bauleistungen gibt es allerdings auch eine ganze Reihe von Arbeiten, die nicht zu den Bauleistungen gehören und daher nicht steuerlich absetzbar sind. Dazu zählen beispielsweise Planungsarbeiten von Ingenieuren, Architekten und Statikern. Auch Wartungstätigkeiten oder Reinigungsarbeiten, wenn sie an der Substanz nichts verändern, gehören nicht zu den Bauleistungen.

Auch die Anlieferung von Material, das Aufstellen von Bauschutt-Containern, das Bereitstellen von Geräten, das Aufstellen von Baugerüsten, die Bepflanzung der Außenanlagen (Ausnahme bildet die Begrünung des Daches) oder die Entsorgung von Baumüll stellen keine Bauleistungen im engeren Sinne dar. Diese Tätigkeiten werden zwar im Rahmen des Bauprojekts ausgeführt, stehen aber nicht unmittelbar mit der Bausubstanz in Verbindung.

Bauleistungen steuerlich geltend machen

Wie sich durch die Erwähnung im Umsatzsteuergesetz und im Einkommenssteuergesetz zeigt, sind als Bauleistungen anerkannte Tätigkeiten Aufwendungen, die der Bauherr beziehungsweise Immobilieneigentümer über die sogenannte Bauabzugsteuer steuerlichrechtlich geltend machen kann.

Um zu verdeutlichen, wie zwischen Bauleistung und anders eingestufter Tätigkeit unterschieden wird, stelle man sich einen Schreiner vor, der den Auftrag erhält für ein Gebäude eine Treppe zu planen, herzustellen und einzubauen.

Alle drei Schritte gehören zusammen und obwohl die Planung eigentlich nicht zu den Bauleistungen gerechnet wird, steht die Lieferung des Werkes insgesamt im Vordergrund, weshalb letztlich alle drei Schritte als Bauleistung eingestuft werden und steuerlich als solche absetzbar sind. Bestünde der Auftrag hingegen lediglich darin, einen Entwurf für die Treppe zu entwickeln, der dann von einem anderen Handwerker ausgeführt wird, wäre dies keine Bauleistung.

Wird von jemandem eine Bauleistung erbracht, muss der Leistungsempfänger 15 % des Rechnungsbetrages an die Finanzbehörden abführen. Die erstellte Rechnung muss diesen Betrag ausweisen. Außerdem muss sie den Namen und die Anschrift des Leistungserbringers, das Datum der Rechnungserstellung und das Fälligkeitsdatum enthalten.

Ratenkredit
schnell & einfach geschützte Daten

Quellen

Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz (EStG) § 48 Steuerabzug »
Gesetze im INternet: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner »
Winkler, Walter / Fröhlich, Peter: VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen »
Schmidt, Andreas: Abrechnung und Bezahlung von Bauleistungen: Schnelleinstieg für Architekten und Bauingenieure »
Jesgarzewski, Tim / Schmittmann, Jens M.: Steuerrecht: Grundlagen und Anwendungsfälle aus der Wirtschaft »