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Das Baugesetzbuch ist ein Bundesgesetz, das Einfluss auf Bestimmungen hat, die von den Gemeinden bezüglich geplanter Baumaßnahmen festgelegt werden.

In insgesamt 249 Paragraphen definiert das Gesetz Grundsätze und Verfahrensweisen der von den Gemeinden aufgestellten Bauleitplänen. Dies wird in § 1, Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.

Was wird im Baugesetzbuch geregelt?

Allgemein kann man sagen, dass dieses Gesetz das Planungs- und Baurecht im deutschen Rechtsraum regelt. Dadurch schafft es sozusagen die Rahmenbedingungen für die Bebauung in den einzelnen Gemeinden. Hierzu werden Verordnungen genutzt.

In diesem Gesetz existieren zudem zahlreiche Vorschriften, welche die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Entscheidungsfindung festschreiben.

Baugesetzbuch - Ziele und Funktionen

Mit dem Baugesetzbuch verfolgt der Gesetzgeber unterschiedliche Ziele, die sich aber alle auf die Bebauung beziehen.

Als vorrangige Ziele werden unter anderem genannt:

  • Definition der stadtplanerischen Instrumente
  • Regelung der Entwicklung und Struktur von Städten und Gemeinden
  • Prägung der Gestalt von Gemeinden und Städten

Die Funktion, die das Baugesetzbuch hat, besteht darin, als wichtigste Rechtsquelle für das Städtebaurecht zu dienen. Es regelt in seinen ersten beiden Kapiteln das allgemeine und besondere Städtebaurecht.

  • Die Funktion des Baugesetzbuches besteht nicht darin, den Städten und Gemeinden vorzuschreiben, wie sie ihren Grund und Boden bebauen dürfen. Das Gesetz schafft durch seine Verordnungen lediglich den verfahrenstechnischen Rahmen für die Entscheidungen, die letztlich von den Gemeinden getroffen werden. Es macht demnach lediglich Vorgaben, auf welchem Wege Entscheidungen gefällt werden müssen.

Baugesetzbuch - Aufbau und Gliederung

Das Baugesetzbuch ist mit seinen 249 Paragraphen ein komplexes Gesetzeswerk und wurde in vier große Abschnitte untergliedert, die folgende Bezeichnungen tragen:

  1. Allgemeines Städtebaurecht
  2. Besonderes Städtebaurecht
  3. Sonstige Vorschriften
  4. Überleitungs- und Schlussvorschriften

Im Kapitel Allgemeines Städtebaurecht werden beispielsweise Vorschriften zur Bauleitplanung und begleitenden Maßnahmen, zur Durchführung solcher Maßnahmen, zum Schutz der Umwelt oder zur Freihaltung bzw. Ausweisung von Gebieten. Auch die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen wird geregelt und es gibt Vorschriften bezüglich der Bodenordnung.

Ebenfalls enthalten sind Vorschriften zur Zulässigkeit von Enteignungen als letzen Mittel, zu Baumaßnahmen, zur Erschließung sowie zu Maßnahmen bezüglich der Erhaltung oder dem Ausgleich im Rahmen des Naturschutzes besprochen.

Der Abschnitt Besonderes Städtebaurecht befasst sich mit städtebaulichen Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen, es gibt Regelungen zum Stadtumbau und zum Thema "soziale Stadt".

Den Gemeinden wird durch das Baugesetzbuch der Erlass von sogenannten Erhaltungssatzungen ermöglicht und es bietet Vorschriften, durch die die Gemeinde oder Stadt die Sanierung von Gebäuden anordnen kann. Eine wichtige Regelung in diesem Kapitel ist der vorgeschriebene Härteausgleich für Mieter, die durch angeordnete Sanierungen wegziehen mussten und so finanziellen Schaden erlitten haben.

Unter Sonstige Vorschriften sind Verfahrensvorschriften zu finden, die Wertermittlungsverfahren für Grundstücke im Rahmen von Entschädigungen regeln. Auch die Einrichtung von sogenannten Gutachterausschüssen sowie Verfahrensweisen bei Rechtsstreitigkeiten werden festgelegt. Zudem sind die Abläufe von Verwaltungsakten geregelt.

Unter der Überschrift Überleitung- und Schlussbestimmungen wurden alle Regeln zusammengefasst, die den Übergang vom bisherigen Bundesbaugesetzbuch zum jetzt geltenden Baugesetzbuch erleichtern sollen.


Quellen

Baugesetzbuch (BauGB) § 1, Abs 5 »
Wirth, Axel / Wolff, Nina: Öffentliches Baurecht praxisnah: Basiswissen mit Fallbeispielen »