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Das Bestellerprinzip bei der Vermietung von Immobilien gilt in Deutschland seit 2015. Damit wurde die Provisionszahlung für Makler im Bereich der Mietwohnungsvermittlung neu geregelt.

Musste zuvor meist der Mieter für die Maklerkosten aufkommen, zahlt diese nun derjenige, der die Leistungen des Immobilienmaklers beauftragt hat. In den meisten Fällen ist dies der Vermieter.

Aktuell wird diskutiert, ob das Prinzip auch auf den Kauf von Immobilien ausgeweitet werden sollte.

Das Bestellerprinzip im Gesetz

Im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) wurde das Bestellerprinzip am 1. Oktober 2014 beschlossen. Vom Bundesrat wurde es am 27. März 2015 gebilligt und ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.

Nachdem es einige Verfassungsbeschwerden zu dem neuen Gesetz gab, erklärte am 29. Juni 2016 das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für grundgesetzkonform.

Was bedeutet das Bestellerprinzip?

Gemäß Bestellerprinzip zahlt diejenige Partei den Immobilienmakler, die ihn für eine Leistung beauftragt hat. In den meisten Fällen wird ein Immobilienmakler vom Vermieter beauftragt, dessen Immobilie zu vermieten.

Vorher war es dem Vermieter gemäß § 3 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) erlaubt die Kosten für den Makler vom Mieter zahlen zu lassen. Sucht der Makler ausschließlich im Auftrag des Mieters einen neuen Wohnraum, trägt dieser auch die Maklerkosten.

Auswirkungen für Immobilienmakler

Vor der Einführung des MietNovG lag die Maklercourtage in der Regel bei drei Monatsmieten. Nach der Gesetzesänderung hat diese sich bei einer Monatsmiete eingependelt. Der Umsatz von Immobilienmaklern ging im gleichen Zug um etwa 20% zurück.

Viele Immobilienmakler fürchten im Zuge der Gesetzesänderung um ihre Existenz. Einige sehen allerdings auch die Chance, dass sich die guten Immobilienmakler durchsetzen und sich der Markt so selbst reinigt.

Anwendung des Bestellerprinzips beim Immobilienerwerb / -verkauf

Seit 2018 wird im Justizministerium darüber diskutiet, ob das Bestellerprinzip auf den Kauf von Immobilien ausgeweitet werden sollte.

Hierfür sprechen einige Gründe:

  • der Qualitäts- und Preiswettbewerb unter Immobilienmaklern würde angeregt werden
  • die Erwerbsnebenkosten würden verringert werden
  • die Maklercourtage würde ein vernünftiges Äquivalenzverhältnis zu dem geleisteten Aufwand erhalten

Kritiker sehen jedoch die Gefahr, dass die Maklerprovision einfach auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden würde und sich dadurch nichts ändert. Selbst wenn dies so wäre, könnte ein erhöhter Immobilienpreis allerdings finanziert werden, eine Maklergebühr jedoch nicht. In anderen europäischen Ländern hat sich das Prinzip bereits bewährt.


Quellen

Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) »
Müller-Thurau, Klaus Peter (2013): Verkaufskompetenz für Immobilienmakler, S. 167 ff. »
Kronwitter, Mirijam (2017): Auswirkungen des Bestellerprinzips im Vermietungsbereich. »