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Als Maklercourtage bezeichnet man die an den Makler zu zahlende Provision, wenn dieser eine Immobilie für einen Kunden auf dem Immobilienmarkt erfolgreich anbietet, bewirbt und verkauft bzw. vermietet.

Bis zum Jahr 2015 musste die Maklercourtage meist vom Käufer oder Mieter einer Immobilie gezahlt werden. Die Courtage wird nur zur Zahlung fällig, wenn ein gültiger Kauf- oder auch Mietvertrag abgeschlossen wird. Der Makler arbeitet also nach dem Erfolgsprinzip.

Wann zahlt wer die Maklercourtage?

Seit dem 1. Juni 2015 gilt für die Maklercourtage das so genannte Bestellerprinzip, nach welchem derjenige die Dienste des Maklers zahlen muss, der ihn beauftragt. Das bedeutet, dass der Wohnungseigentümer die Courtage zahlt, wenn er den Makler mit der Vermietung in Form eines Vertrages beauftragt.

Der Mietinteressent hingegen zahlt, wenn er seinerseits dem Makler den Auftrag erteilt, für ihn eine Immobilie zu suchen. In diesem Fall ist er der Besteller des Maklers und muss die Maklercourtage übernehmen.

  • Ein Sonderfall besteht dann, wenn der Makler eine Immobilie in seinem Bestand hat und diese einem Interessenten anbietet, der ihn mit der Suche beauftragt hat. Da der Makler bereits vom Eigentümer einen Auftrag erhalten und dadurch die Immobilie in seinem Bestand hat, darf er nicht von zwei Parteien Courtage verlangen. In diesem Fall muss nicht der Interessent die Courtage zahlen, sondern der Eigentümer.

Das Bestellerprinzip gilt allerdings nur für Vermietungen von Wohnimmobilien. Beim Kauf einer Immobilie oder der Vermietung von Gewerberäumen gelten die bisherigen Regeln.

Was ist berechtigtes Eigeninteresse?

Dieser Sonderfall, in dem keine Maklercourtage anfällt, tritt ein, wenn beispielsweise der Makler eine Immobilie verwaltet oder selbst Eigentümer der Immobilie ist, die er zum Kauf oder zur Vermietung anbietet. Da er bei erfolgreichem Abschluss ohnehin Geld verdient, ist der Wegfall der Courtage vorgeschrieben.

Wie hoch ist die Maklercourtage?

Für die Höhe der Maklercourtage gibt es keine gesetzlichen Regelungen und kann von den Parteien frei verhandelt werden. Sie ist von verschiedenen Faktoren abhängig:

Nicht selten liegt die Höhe der Maklercourtage zwischen 3 und 7,5 Prozent des im Kaufvertrag stehenden Preises. Bei Mietverträgen gilt das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG). Laut diesem darf die Courtage zwei Monatskaltmieten (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) nicht übersteigen. Dies ist in § 3 Satz 2 WoVermRG (auch als Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung bezeichnet) nachzulesen. Meist legen die Makler die Höhe in Abhängigkeit der Sätze fest, die im jeweiligen Bundesland üblich sind.

Es kann sich lohnen, mit dem Makler über die Höhe seiner Provision zu verhandeln. Er hat immer einen gewissen Spielraum und bevor er nichts verdient, ist er sicher bereit, seine Courtage zu reduzieren.

Da die Maklercourtage erst nach erfolgreichem Abschluss des Immobilienkaufes oder auch der Vermietung anfällt, sind Vorschusszahlungen an den Makler nicht zu leisten. Auch Barzahlungen an den Makler bei Wohnungsbesichtigungen sind mit Vorsicht zu genießen.

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Quellen

Biallo, Horst: Hilfe! Ich kaufe eine Immobilie: Alles über Finanzierung, Tilgung und Steuern »
Gerber, Kathrin / Nasemann, Andrea: Immobilieneigentum kompakt. Von der Finanzierung bis zum Einzug »
Knopf, Sandra / Henze, Katja: Das Image von Immobilienmaklern: Externe und interne Branchensicht im regionalen Vergleich »