Als Erhaltungsaufwand bezeichnet man alle Tätigkeiten, die dazu dienen, bereits vorhandene Installationen oder sonstige Anlagen zu erhalten, instand zusetzen, zu erneuern oder zu sanieren.
Ob etwas unter Erhaltungsaufwand fällt, hängt nicht vom Alter einer Sache oder von der Notwendigkeit einer Erhaltungs-, Erneuerungs-, Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahme ab.
Der entstehende Aufwand kann über die Werbungskosten steuerlich sofort (also bei der nächsten Steuererklärung) geltend gemacht werden. Die Rechtsgrundlage bilden hier die § 6 Abs. 1 Nr. 1a sowie § 9 Abs. 5 EStG (Einkommenssteuergesetz).
Was zählt zum Erhaltungsaufwand?
Nach der Definition für Erhaltungsaufwand betrifft dieser alle Tätigkeiten, die sich mit bereits vorhandenen Anlagen befassen und in die folgenden Kategorien fallen:
- Reparaturarbeiten (z. B. am Schornstein, der Türschließanlage)
- Pflegearbeiten (z. B. für Wege, Garten)
- Wartungskosten (z.B. am Fahrstuhl, Heizungsanlage)
Es ist darauf zu achten, dass die ausgeführten Tätigkeiten keine Überschneidungen mit Arbeiten aufweisen, die in die Bereiche Herstellungsaufwand beziehungsweise Anschaffungsaufwand fallen.
Eindeutig zu den Erhaltungsaufwänden gehören beispielsweise:
- Erneuerung des Hausanstriches
- Einbau einer Gegensprechanlage
- Austausch von Fenstern und Türen
- Installation von zusätzlichen Dämmverkleidungen an der Hauswand
- Reparatur und Neueindeckung des Daches
- Renovierungsarbeiten im Badezimmer
- Erneuerung von Elektroinstallationen
Ist hingegen nicht ersichtlich, zu welchem Bereich die ausgeführten Arbeiten gehören, werden diese steuerrechtlich nämlich anders behandelt. Solche Arbeiten werden bei vorhandenem Sachzusammenhang nicht als Erhaltungsaufwand geführt.
Erhaltungsaufwand bei Vermietung in der Steuererklärung absetzen
Erwirbt man eine Immobilie, dsaniert und vermietet sie anschließend, kann man einige der anfallenden Arbeiten über die Werbungskosten als Erhaltungsaufwand deklarieren, zu einer Summe addieren und sich diese mithilfe der Steuererklärung teilweise zurückerstatten lassen.
- Beim Erhaltungsaufwand müssen Vermieter darauf achten, dass die Höhe der steuerlich absetzbaren Kosten 15 Prozent des Immobilienkaufpreises nicht übersteigt. Dies gilt für die ersten 3 Jahre ab dem Kauf der Immobilie.
Quellen
Einkommenssteuergesetz (EStG) § 6 »
Einkommenssteuergesetz (EStG) § 9 »
Marks, René: Steuerliche Behandlung von Reparatur- und Modernisierungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung »
Landauer, Jürgen: Immobilien und Steuern: Kompakte Darstellung für die Praxis »