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Wer ein Grundstück erwirbt, der kann auf diesem nicht einfach tun und lassen, was er möchte. Er wird vom Nachbarrecht in seinem Recht eingeschränkt, vor allem bei bestimmten Tätigkeiten.

Inwieweit er bei bestimmten Tätigkeiten auf seine Grundstücksnachbarn Rücksicht nehmen muss beziehungsweise welche Rechte ihm in diesem Fall zustehen, wird durch das sogenannte Hammerschlagsrecht und Leiterrecht geregelt.

Solche Hammerschlags- und Leiterrechte gibt es im Rahmen des jeweils geltenden Landesrechts in jedem Bundesland.

Was beinhaltet das Hammerschlagsrecht?

Dieses Recht räumt einem Grundstückseigentümer, basierend auf dem jeweils geltenden Landesrecht, nicht nur auf seinem eigenen Grundstück, sondern auch auf benachbarten Grundstücken verschiedene Rechte ein. Diese beziehen sich allerdings ausschließlich auf von ihm durchgeführte Instandsetzungs- oder Bauarbeiten.

Sollen die Baumaßnahmen hingegen nur der Verschönerung des Grundstückes dienen, greifen die Rechte aus dem Hammerschlags- und Leiterrecht nicht.

Ein Grundstückseigentümer darf, wenn er umfassende Arbeiten durchführt, beispielsweise:

  • das Nachbargrundstück betreten
  • vom Nachbargrundstück aus Arbeiten ausführen
  • auf oder über dem Nachbargrundstück Gerüste oder Leitern aufstellen
  • für die Arbeiten notwendige Gegenstände über das Nachbargrundstück transportieren

Als Voraussetzung für die Nutzung dieser Rechte gilt, dass sich die auszuführenden Arbeiten auf zweckmäßige Weise nicht durchführen lassen. Zudem ist das Betreten des Nachbargrundstücks nach dem Hammerschlagsrecht gestattet, wenn die Baukosten durch eine andere Arbeitsweise in einem unverhältnismäßigen Grad steigen würden.

Prinzipiell darf das Nachbargrundstück nur vorübergehend genutzt werden, nicht aber dauerhaft. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Hammerschlagsrechts muss angemessen sein und der betreffende Grundstückseigentümer darf keine zu großen Nachteile erleiden.

Das ergänzende Leiterrecht zum Hammerschlagsrecht

Das zum Hammerschlagsrecht gehörende Leiterrecht gestattet es, auf einem Nachbargrundstück die notwendigen Baugerüste zu errichten oder Leitern aufzustellen. Auch Materialien oder Baugeräte können vorübergehend auf dem Nachbargrundstück gelagert werden. Allerdings muss dies in einer Weise geschehen, durch die dem Eigentümer des Grundstücks Nachteile weitestgehend erspart bleiben.

Berliner Hammerschlagsrecht

Das in Berlin geltende Hammerschlagsrecht beinhaltet dieselben Vorschriften, wie die entsprechenden Gesetzestexte der anderen Bundesländer. Sie werden unter der Bezeichnung Nachbarrechtsgesetz geführt und in insgesamt 36 Paragrafen näher beschrieben.

Hammerschlagsrecht - wichtige Fristen

Wer das Hammerschlagsrecht sowie das Leiterrecht für sich in Anspruch nehmen möchte, der muss dem betroffenen Nachbarn rechtzeitig mitteilen, was er vorhat. Die Fristen schwanken von Bundesland zu Bundesland und bewegen sich zwischen zwei Wochen und einem Monat vor dem Beginn der notwendigen Arbeiten.

  • Es ist sinnvoll, mit dem Nachbarn rechtzeitig zu sprechen und schon im Vorfeld den Umfang der Grundstücksnutzung zu erläutern. So kann sich der Nachbar auf eventuelle Einschränkungen seiner eigenen Bewegungsfreiheit vorbereiten.

Verweigert der Nachbar trotz Einhalten der Frist seine Zustimmung, muss zuerst der Klageweg beschritten werden. Setzt man sich über das Verbot des Nachbarn einfach hinweg, begeht man Hausfriedensbruch.

Das Hammerschlagsrecht und die Nutzungsentschädigung

Wessen Grundstück nach Maßgabe des Hammerschlagsrechts genutzt wird, der hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Nutzungsentschädigung.

Erstreckt sich die Nutzung über einen längeren Zeitraum (der Gesetzgeber nennt hier einen Monat), dann muss der Nutzer dem Grundstückseigentümer eine Entschädigung zahlen, deren Höhe der ortsüblichen Miete für einen Lagerplatz von derselben Größe entspricht.


Quellen

Nachbarrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 903 ff »
Einführungsgesetzt Bürgerliches Gesetzbuch (EGBGB) Art. 124 »
Berliner Nachbarrecht (NachbG Bln) § 17 »