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Wer ein Grundstück erwirbt, kann nicht unbedingt einfach das bauen, was er gerne möchte, sondern muss sich vorher informieren, ob es Dinge gibt, die er zu berücksichtigen hat. Dabei handelt es sich meistens um sogenannte Baulasten.

Unter dem Baulastenverzeichnis ist in Deutschland eine Liste zu verstehen, die in den meisten Bundesländern existiert und alle Baulasten eines Grundstücks enthält. Diese Baulasten bezeichnen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers, die dieser gegenüber der Baubehörde hat.

Durch diese Verpflichtungen ist festgelegt, was der Eigentümer bezüglich des ihm eigenen Grundstücks zu tun hat, unterlassen muss oder auch zu dulden hat.

Was steht im Baulastenverzeichnis?

Welche Inhalte in einem Baulastenverzeichnis aufgeführt sind, liegt im Ermessen des Bundeslandes, das dieses Verzeichnis führt. In der Regel ähneln sich die Inhalte aber sehr stark. Folgende Baulasten gehören beispielsweise ins Baulastenverzeichnis:

  • Abstandsflächenbaulast (Pflicht zur Wahrung bestimmter Abstandsflächen zu anderen Grundstücken, z. B. durch Verzicht eines Bauvorhabens)
  • Anbaulast (Pflicht, ein auf einem Grundstück zu errichtendes Gebäude direkt an das Gebäude des Nachbargrundstücks zu bauen)
  • Anbindungsbaulast bzw. Stellplatzbaulast (Pflicht zur Erstellung von Stellplätzen auf dem Grundstück eines Wohngebäudes, bei Errichtung auf einem anderen Grundstück sind die Stellplätze mithilfe einer Baulast abzusichern)
  • Erschließungsbaulast (Pflicht zur Duldung von Leitungen, Zufahrten oder Zugängen für Nachbargrundstücke auf vorher festgelegten Flächen des eigenen Grundstücks)
  • Standsicherheitsbaulast (dient der Nutzung von Gebäudeteilen, die auf verschiedenen Grundstücken stehen und die Standsicherheit gewährleisten)
  • Vereinigungsbaulast (Pflicht zwei einzelne Grundstücke als eine baurechtliche Einheit zu behandeln)
  • Nicht in die Kategorie der Baulasten, die im Baulastenverzeichnis aufgeführt werden, gehören etwa die Kirchenbaulast (Pflicht von natürlichen oder juristischen Personen zur Errichtung, Instandhaltung, Erweiterung oder Wiedererrichtung von Kirchengebäuden) sowie die Straßenbaulast (Pflicht der Gemeinde, Kommune oder Stadt, Straßen zu bauen, zu unterhalten oder zu beseitigen.

Warum braucht es ein Baulastenverzeichnis?

Dieses Verzeichnis ist notwendig, um beispielsweise bei einem Bauvorhaben auf einem Grundstück nicht die rechte anderer zu verletzen und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu riskieren. Zudem ist das Baulastenverzeichnis von Bedeutung, wenn jemand plant, ein Grundstück zu erwerben.

  • Wenn jemand Interesse an einem bestimmten Grundstück hat, kann er anhand des Verzeichnisses feststellen, ob sich geplante Bauvorhaben aufgrund von eingetragenen Baulasten eventuell als schwierig erweisen könnten, z. B. können durch das Grundstück führende Wasserleitungen Bauvorhaben behindert werden.

Wer kann das Baulastenverzeichnis einsehen?

Man sollte, falls man ein Grundstück kaufen möchte, nicht nur einen Blick ins Grundbuch werfen, sondern auch das Baulastenverzeichnis einsehen. Der beabsichtigte Kauf stellt das sogenannnte berechtigte Interesse dar, welches vorhanden sein muss, wenn jemand das Baulastenverzeichnis einsehen will.

Auch der Grundstückseigentümer zählt zum Personenkreis mit einem berechtigten Interesse. Die Einsicht in das Verzeichnis kann man formlos bei der zuständigen Behörde (meist ist dies das Bauamt der Gemeinde) vornehmen.

Die Kosten für die Einsicht in das Verzeichnis sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Sie bewegen sich normalerweise zwischen 20 und 100 Euro pro Grundstück.


Quellen

Boeddinghaus, Gerhard / Grigoleit, Klaus Joachim: BaunutzungsVO: Handkommentar »