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Als Innenprovision ist eine Courtage, also die Zahlung eines Entgeltes zu verstehen, die ein Immobilienverkäufer mit dem von ihm beauftragten Immobilienmakler vereinbart. Das Gegenteil wäre die Außenprovision.

Aufgrund des Bestellerprinzips, das derzeit (Stand August 2019) geprüft wird, fiele eine Innenprovision tatsächlich nur noch an, wenn der Verkäufer einen Makler beauftragt, einen passenden Käufer zu finden.

Innenprovision nur im Erfolgsfall

Die Zahlung einer solchen Provision muss der Immobilienverkäufer nur leisten, wenn ganz bestimmte Situationen vorliegen. Zu diesen Szenarien zählen unter anderem die folgenden:

Ohne Vorlage dieser Voraussetzungen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Innenprovision ganz oder teilweise zu entrichten. Wird die Immobilie erfolgreich mithilfe eines Maklers verkauft und dieser vom Käufer beauftragt, fällt keine derartige Provision an.

Wie hoch darf die Innenprovision ausfallen?

Das neue Gesetz zur Maklercourtage sieht vor, die Höhe der Provision nicht mehr zu deckeln. Im Augenblick (Stand 2019) ist die Provisionshöhe noch abhängig vom Bundesland, in dem der Makler tätig wird. Prinzipiell liegt eine solche Innenprovision meistens zwischen 3,57 und 7,14 Prozent des Kaufpreises, inkl. Mehrwertsteuer. Wird die Provision zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt, dann zahlen beide Vertragspartner normalerweise je 3,57 Prozent (inkl. MwSt.).

  • Die Innenprovision (wie auch ihr Gegenstück) kann zwischen Verkäufer und Makler frei verhandelt werden. Allerdings ist es üblich, sich an die regionalen Gepflogenheiten des Marktes zu halten. Auch der Preis sowie die Lage der Immobilie spielen eine wichtige Rolle bei der Festlegung.

Quellen

Stark, Ralf / Schwertmann, Malte: Erfolgreich als Immobilienmakler - inkl. Arbeitshilfen online »