Hauskredit

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Zinsen aus dem Hauskredit sind nur steuerlich absetzbar, wenn gewisse Bedingungen eingehalten werden.
Generell gilt im Steuerrecht, dass private Anschaffungen nicht über Steuervergünstigungen gefördert werden.
Beim Bau des Eigenheims oder dessen Kauf kann der Hausherr allerdings einige Optionen nutzen, um Zinsen steuerlich absetzbar zu machen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Hauskredit: Zinsen absetzen
  2. Zweitwohnung
  3. Betriebsausgabe

Zinsen in der Steuererklärung absetzen

Privatpersonen können die Zinsen aus der Baufinanzierung in der Steuererklärung absetzen, sobald ein Teil der Immobilie für die Erzielung von Einkünften genutzt wird. Diese können als Werbungskosten und Betriebsausgabe dem Finanzamt gegenüber gemeldet werden.

  • Eine Familie kauft ein Mehrfamilienhaus als Eigenheim und vermietet zwei von drei Wohnungen. Durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen die Zinsen den Werbungskosten zu.

Fallen allerdings Vermietung und Selbstnutzung in einem Gebäude zusammen, sind die Zinsen aus dem Hauskredit nur anteilig steuerlich absetzbar.

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Zinsen der Zweitwohnung sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar

Schuldzinsen aus dem Hauskredit lassen sich aber noch in einer anderen Situation von der Steuer absetzen.

  • Ein IT-Manager wohnt seit Jahren in Hamburg, nimmt aber eine besser bezahlte Stelle in Nürnberg an. Hier erwirbt er eine Zweitwohnung, um die Familie im sozialen Umfeld zu belassen. Da die Zweitwohnung der Einkommenserzielung dient, sind die Zinsen auch in diesem Fall steuerlich absetzbar – und zwar wieder als Werbungskosten.

Zinsen sind auch als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar

Viele Freiberufler und Unternehmer betreiben ihr Büro im Eigenheim. Natürlich sind auch hier Zinsen steuerlich absetzbar. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um Werbungskosten – sondern eine Betriebsausgabe. Die Zinsen werden dazu anteilig nach Fläche auf die gewerblich genutzten Räume umgelegt.

Alternativ kann die Zinslast direkt bemessen und dem Fiskus nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind hier nicht nur die Zinszahlungen abzugsfähig.

Als Betriebsausgabe lassen sich Abschreibungen auf den Gebäudewert geltend machen – was zu einer weiteren Steuerminderung führt.


Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Einkommensteuergesetz »