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Unter einer Bürgschaft ist die Einwilligung einer Person zu verstehen, für jemand anderen eine Verbindlichkeit zu erfüllen (z. B. die Zahlung der Miete), falls dieser dazu aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist.

Eine Bürgschaft sollte mittels Bürgschaftsvertrag geschlossen werden, denn dieser regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger. Die rechtliche Basis ist § 765 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Welche Arten der Bürgschaft gibt es?

Eine andere Bezeichnung für Bürgschaft lautet Interzession. Darunter fallen sämtliche Haftungsarten, die jemand für eine andere Person übernehmen kann. Dazu zählen:

Bei der Anmietung von Wohnraum ist eine Bürgschaft bezüglich der Miete ebenfalls möglich. Fällt der Mieter als Schuldner aus und kann die Miete nicht mehr leisten, kann der Vermieter auf den Bürgen und sein Vermögen zurückgreifen. Er muss dann die Miete anstelle des Mieters zahlen.

Muster für eine Bürgschaftserklärung

Mit der Bürgschaftserklärung ist eigentlich der Bürgschaftsvertrag gemeint, mit welchem der Bürge seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt. Muster für Bürgschaftserklärungen sind im Internet zu finden.

Damit eine solche Erklärung Rechtssicherheit verleiht, müssen gerade bei einer Bürgschaft im Rahmen einer Wohnungsanmietung verschiedene Inhalte unbedingt mit aufgenommen werden. So sollten zwingend der Vermieter und der Mieter mit Namen und Kontaktdaten genannt werden.

Zudem muss deutlich werden:

Eine Bürgschaft kündigen

Prinzipiell kann ein Bürge einen Bürgschaftsvertrag nicht selbst kündigen. Hier gibt es allerdings zwei Ausnahmen.

Entweder vereinbaren die Parteien schon im Bürgschaftsvertrag ein solches Kündigungsrecht (was in der Praxis nie geschieht) oder es wurde eine zeitlich unbefristete Vereinbarung geschlossen, die von Seiten des Bürgen gekündigt werden kann. Damit der Bürge nicht auf unabsehbare Zeit in einer solchen Bürgschaft gefangen bleibt, kann er sie "mit der Kündigungsfrist für die verbürgte Schuld" kündigen..

  • Der Gesetzgeber hat dem Bürgen, unabhängig von der eigentlich geltenden Unkündbarkeit und den eben genannten Ausnahmen, dennoch ein Kündigungsrecht gegenüber der Person eingeräumt, für die er bürgt. Diese Regelung des BGB greift, wenn sich die finanzielle Situation des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 765 »
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 775 »
Koch, Michael / Noack, Birgit / Westner, Martina: Das Vermieter-Praxishandbuch »
Gerhards, Harald: Baufinanzierung von A bis Z »
Noosten, Dirk: Ratgeber Baufinanzierung »