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Eine Bürgschaft gibt einer Bank bei Aufnahme eines Kredits größere Sicherheit bei geringer Bonität eines Kreditnehmers. Eine der Formen der Bürgschaft ist die sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist für den Bürgen mit einem hohen Risiko behaftet, da er quasi mit dem Hauptschuldner gleichgesetzt wird. Heute ist es daher unüblich, dass für die Baufinanzierung mit Bürgen vorlieb genommen wird.

Diese unterschätzen das große finanzielle Risiko, das sie eingehen und dies betrifft besonders die selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der die Bank bei Zahlungsverzug des Schuldners sofort an den Bürgen herantritt.

Selbstschuldnerische Bürgschaft der Bank

Auch die die sebstschuldnerische Bürgschaft von Seiten der Bank ist denkbar. Allerdings treten Banken fast nur als Bürgen für Unternehmen auf, sehr selten für Privatkunden. Die selbstschuldnerische Bürgschaft der Bank gilt oft gegenüber Lieferanten.

Dadurch kann ein Unternehmen Waren oder Materialien auch dann kaufen, wenn es in diesem Moment nicht über die finanziellen Mittel verfügt, die Rechnung zu begleichen. Diese Form der Bürgschaft durch die Bank nennen Finanzexperten Avaldarlehen bzw. Avalkredit.

  • Eine solche Bürgschaft ist für das Unternehmen natürlich mit Kosten verbunden, denn die Bank erhebt für diesen Service eine meist nicht unerhebliche Gebühr.

Muster für eine selbstschuldnerische Bürgschaft

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Um eine selbstschuldnerische Bürgschaft rechtskräftig zu vereinbaren, muss ein Vertrag erstellt werden, in welchem bestimmte Angaben enthalten sein müssen. Dazu gehören:

Die im Umlauf befindenden Muster für den Vertrag über eine selbstschuldnerische Bürgschaft dienen einzig zum Vertragsabschluss mit einer Bank. Tritt die Bank selbst als Bürge auf, hat sie jeweils eigene Musterverträge.

Selbstschuldnerische Bürgschaft versus Ausfallbürgschaft

Tritt eine Person für die Schulden von jemandem ein, indem er eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt, wird er automatisch zu einem gleichberechtigten Schuldner. Der Gläubiger kann sich also beispielsweise bei nicht geleisteten Raten im Rahmen eines Darlehens aussuchen, von wem er das ausstehende Geld einfordert. Hat der selbstschuldnerische Bürge den Betrag gezahlt, kann die Bank keine Forderung mehr an den eigentlichen Hauptschuldner richten.

Bei der sogenannten Ausfallbürgschaft kann dagegen der Bürge nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger mit erforderlicher Sorgfalt versucht hat, vom eigentlichen Schuldner sein Geld zurückzuerhalten, dieser seine Forderungen aber nachgewiesenermaßen nicht befriedigen kann. Nur wenn für den Gläubiger keine Möglichkeit mehr besteht, vom Hauptschuldner noch Geld zu erhalten, greift die Ausfallbürgschaft.

  • Gerade bei finanzschwachen Personengruppen wie Arbeitslosen oder Selbstständigen wird für die Gewährung eines Darlehens von den Banken meist ein Bürge verlangt. Paare können die Bürgschaft umgehen, indem sie einfach gemeinsam einen Kreditantrag stellen, bei dem sie beide haften.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 770 »
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 771 »
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 773 »
Grundmann, Wolfgang: Bankwirtschaft Teil 2: Offene Aufgaben mit Lösungen »
Grundmann, Wolfgang / Rathner, Rudolf: Bankwirtschaft, Rechnungswesen und Steuerung, Wirtschafts- und Sozialkunde »