Hauskredit

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Zu den Aufwendungen, welche sich steuermindernd auswirken, gehören zum Beispiel nicht umlagefähige Betriebskosten. Und auch der Zins für den Hauskredit kann über die Werbungskosten – als Aufwand für Vermietung und Verpachtung – angesetzt werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Wertverzehr in der Steuererklärung unterzubringen. Hierfür sind im Steuerrecht die Absetzung für Abnutzungen (AfA) vorgesehen. Letztere sind unter anderem als:

bekannt.

 

Degressive Abschreibung als Steuersparmodell?

Die degressive Abschreibung beruht in diesem Zusammenhang darauf, dass vom Wirtschaftsgut bzw. dessen Wert jedes Jahr ein festgelegter Prozentsatz vom Buchwert abgezogen wird. Das Ergebnis der degressiven Abschreibung ist somit eine über die Jahre fallende Abschreibungssumme.

Besonders hoch sind die Beträge über die degressive Abschreibung in den ersten Jahren. Welche der beiden Varianten – also lineare oder degressive Abschreibung – kann man als Vermieter nutzen?

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Degressive Abschreibung und lineare Abschreibung

Grundsätzlich werden die Abschreibungsformen über das Einkommenssteuergesetz geregelt. Dabei wird das lineare Verfahren privilegiert.

Eine degressive Abschreibung ist für Immobilien nach 2006 nicht mehr vorgesehen. Eigentümer eines solchen Gebäudes können über einen Zeitraum von 50 Jahren jedes Jahr eine Summe von zwei Prozent abschreiben.

Liegt der Erstellungszeitraum vor 2006, kann degressiv abgeschrieben werden. In welcher Höhe eine degressive Abschreibung vorgenommen werden kann, richtet sich nach dem Baujahr.

  • Im Zuge der Vermietung ist eine Renditeberechnung optimal, welche – bei einer Finanzierung über den Baukredit – auch die Eigenkapitalrendite berücksichtigt. Darüber hinaus sollte sich jeder Haushalt informieren, welche Konsequenzen das Ende der Vermietung hat und wie mit den Restzahlungen aus dem Hauskredit – etwa bei einem Verkauf – auch in steuerlicher Hinsicht zu verfahren ist.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Einkommensteuergesetz (EStG) »
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 52 Anwendungsvorschriften Einkommensteuergesetz (EStG) »