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Ein Flurstück ist ein genau vermessenes Stück Land. Die Vermessungsgesetze (LGVerm) der einzelnen Bundesländer enthalten eine Definition.

Das Flurstück ist die kleinste Flächeneinheit im Liegenschaftskataster. Der Nachweis über das Eigentum an einem Flurstück kann für einen Baukredit wichtig sein.

Manche stehen nicht im Grundbuch (fließende Gewässer, Bauplatzparzellen)

Flurstück - Definition

Ursprünglich wurde mit dem Begriff ein mit einem Flurnamen gekennzeichnetes Stück Land beschrieben. Heute ist es ein gebräuchlicher Ausdruck für jedes Stück Land, das geometrisch vermessen wurde.

Es ist also ein sachenrechtliches Objekt. Normalerweise entspricht jedes Flurstück einem Grundstück. Es ist allerdings möglich, dass ein Grundstück mehrere Flurstücke beinhaltet.

Flurstücke können zwar nochmals in einzelne Nutzungsarten untergliedert werden, diese stellen dann aber keine eigene Flächeneinheit dar.

  • Unter Flurstücken versteht man in Deutschland amtlich vermessene und in der Regel örtlich abgemarkte Teile einer Landfläche, die sich an der Erdoberfläche befinden. Im Liegenschaftskataster sind sämtliche Flurstücke mit einer eigenen so genannten Flurstücksnummer ausgewiesen.

Dadurch kann es mit Hilfe von automatisierten Liegenschaftskarten (früher Flurkarten), Katasterplänen und Katasterbüchern nachgewiesen werden.

Flurstück und seine Rolle bei Immobiliengeschäften

Es ist Bestandteil des Eintrages im Grundbuch und kann somit wichtig sein, wenn es um den Erwerb oder die Bebauung eines Grundstückes geht. Wer einen Baukredit benötigt, muss dem Kreditgeber in der Regel einen Auszug aus dem Grundbuch vorlegen, an welchem die Bank die Eigentumsverhältnisse klären und den Wert eines Grundstücks errechnen kann.

Sie kann folgende Informationen bezüglich des Flurstücks aus dem Grundbuch erhalten:

Ein eigenes Grundstück gilt für Banken als bevorzugte Sicherheit für ein Darlehen. Aus diesem Grund ist die korrekte Eintragung eines Flurstückes bzw. Grundstückes im Grundbuch ein wichtiger Aspekt, wenn man plant, einen Baukredit oder ein Darlehen zu beantragen.

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Weitere Details zum Flurstück

Es gibt Flurstücke, die nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Dies kann z. B. ein fließendes Gewässer (Bach, Fluss) sein, das kein eigenes Grundstück bildet (buchungsfreie Grundstücke). Solange es keine privatrechtlichen Vorgaben zu beachten gibt, wird beispielsweise der Eigentümer eines an das Gewässer grenzenden Grundstücks als Eigentümer des Gewässers bis zu dessen Mitte angesehen.

Ebenfalls nicht als eigenständig im Grundbuch eingetragen ist eine so genannte Bauplatzparzelle, die durch notariellen Vertrag aus einem größeren Grundstück herausgetrennt und verkauft worden ist. Diese Parzelle gilt erst als eigenständiges Flurstück, wenn sie amtlich vermessen und ins Kataster eingetragen wurde. So lange dies nicht geschehen ist, könnte es problematisch sein, für ein solches Grundstück z. B. einen Baukredit zu erhalten.


Quellen

Dieckhöfer, Hans: Immobilienverträge richtig lesen: kleines Lexikon der Fachbegriffe »
Keller, Helmut: Praxishandbuch Baufinanzierung für Wohneigentümer: Planung - Kosten - Realisierung »
Dannenberg-Mletzko, Lena: Notariatskunde: Sicher in die Prüfung, erfolgreich in der Praxis »
Gerhards, Harald / Keller, Helmut: Baufinanzierung von A bis Z: Alles über Bauen, Kaufen, Finanzieren, Mieten, Verpachten, Versichern, Verwerten und Versteigern von Immobilien »