Hauskredit

DSVGO

sichere Serververbindung

Nicht jeder Immobilieneigentümer hat die Zeit, diese selbst zu verwalten und sich um die Anliegen von Mietern zu kümmern. Aus diesem Grund besitzt fast jede Wohnanlage beziehungsweise jedes Mietshaus eine Hausverwaltung.

Sie stellt ihre Dienste gegen eine entsprechende Gebühr zur Verfügung und entlastet den oder die Eigentümer beispielsweise von technischen und kaufmännischen Tätigkeiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt laut § 20 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) eine Verwaltungspflicht.

Aufgaben einer Hausverwaltung

Hier kann man unterscheiden, zwischen einer Verwaltung für ein Mietshaus und einer für eine Wohnanlage mit Eigentumswohnungen. Abhängig von der Art der Anlage ergeben sich daraus nämlich unterschiedliche Aufgabenfelder.

So ist die Hausverwaltung eines Mietshauses für alle Themen rund um die Miete zuständig. Das heißt sich kümmert sich um:

  • Akquirieren neuer Mieter
  • Erstellung von Mietverträgen
  • Weiterleitung der Mieten
  • Informationsweitergabe an die Mieter
  • Erstellung der Betriebskostenabrechnung
  • Zahlung fälliger Rechnungen, etwa für Müllabfuhr
  • Sorge für die Instandhaltung von Anlagen wie Klingelanlage, Fahrstuhl oder Heizungsanlage
  • Feststellung von eventuell notwendigen Sanierungsmaßnahmen

Die Aufgaben einer Hausverwaltung für Eigentumswohnungen unterscheiden sich von den eben genannten Tätigkeiten einer Mietshausverwaltung. Über die bereits genannten Aufgaben hinaus, wird eine Verwaltung für Eigentumswohnungen meist damit beauftragt:

  • Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
  • Beschlüsse der Eigentümerverwaltung umzusetzen
  • Einhaltung der Hausordnung gewährleisten
  • Verwaltung eingehender Gelder
  • Entgegennehmen von Zustellungen oder Willenserklärungen Dritter
  • Einleitung von Maßnahmen zur Einhaltung von Fristen
  • Geltendmachung von Ansprüchen (gerichtlich oder außergerichtlich)
  • Erstellung eines Wirtschaftsplans

Die für eine Eigentümergemeinschaft zuständige Hausverwaltung und der ihr vorgesetzte Verwalter haben also deutlich weitreichendere Aufgaben, als die klassische Hausverwaltung für ein Haus mit Mietwohnungen.

Kosten für eine Hausverwaltung

Hier ist wiederum zu unterschieden zwischen den beiden Formen der Verwaltung. Ein von der Eigentümergemeinschaft beauftragter Verwalter kann für jede von ihm zu verwaltende Wohneinheit ein Honorar fordern, dass meist zwischen 4,5 und 6 % der Nettokaltmiete liegt.

Die von einer Hausverwaltung erhobenen Kosten für die Verwaltung eines Mietshauses sind meist Verhandlungssache. Sie sind zudem abhängig von der Lage des Objekts, seiner Größe (Anzahl der Wohneinheiten) sowie dem Jahr der Erbauung.

Wer zahlt die Hausverwaltung?

Die für eine solche Verwaltung anfallenden Kosten dürfen laut Gesetzgeber nicht als Nebenkosten gewertet werden. Aus diesem Grund darf ein Eigentümer sie auch nicht auf seinen Mieter umlegen.

Allerdings kann er sie als Werbungskosten in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen. Auf diese Weise können die Kosten für die Hausverwaltung gerade bei Anlagen mit vielen Einheiten zumindest teilweise vom Finanzamt zurückgeholt werden.

  • Es gibt viele Hausverwaltungen, die sich darauf spezialisiert haben, Verträge mit vielen Eigentümergemeinschaften, Mietshauseigentümern oder Gewerbeeigentümern abzuschließen und die betreffenden Objekte für diese zu verwalten. Diese Kosten haben die jeweiligen Eigentümer zu tragen, nicht die Mieter.

Quellen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 20 »
Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 1 »
Pachowsky, Reinhold: Profi-Handbuch Wohnungs- und Hausverwaltung. Immobilien zuverlässig und erfolgreich vermieten, verwalten, kündigen »