Viele wünschen sich ein Eigenheim, wissen aber nicht, wie sie es finanzieren sollen. Ein Weg zu einer erfolgreichen Immobilienfinanzierung ist die Wohnungsbauprämie, mit deren Hilfe man die Kosten für sein Bauprojekt verringern kann.
Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um eine Form der staatlichen Förderung. Sie wurde 1952 eingeführt, um Bauwilligen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen den Weg zu den eigenen vier Wänden zu erleichtern.
Neben der Wohnungsbauprämie gibt es noch die Möglichkeit, vermögenswirksame Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei man sich für eine der beiden Varianten entscheiden muss.
Die rechtliche Grundlage für die Prämie findet sich im Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG), welches sich wiederum auf § 2 EStG (Einkommenssteuergesetz) bezieht.
Wie und wo man die Wohnungsbauprämie beantragen kann
Um in den Genuss der Wohnungsbauprämie zu kommen, ist es notwendig, einen Bausparvertrag abzuschließen. Zudem gibt es weitere Bedingungen, die erfüllt sein müssen:
- Bausparvertrag muss mindestens 7 Jahre Laufzeit haben (Sperrfrist)
- Mindestsparbetrag pro Jahr für den Bausparvertrag muss über 50 Euro liegen
- Sperrfrist gilt nicht für Personen, die bei Abschluss des Bausparvertrages jünger als 25. Jahre sind
- Wohnungsbauprämie ausschließlich für wohnwirtschaftliche Zwecke (z. B. Erwerb einer Küche, Hausbau, Renovierungsmaßnahmen)
- Einkommensgrenze darf nicht überschritten werden
Den Antrag für die Wohnungsbauprämie reicht man nach Abschluss des Bausparvertrages bei der Bausparkasse ein. Diese erhält die Förderung anschließend vom Staat und reicht sich an den Bausparer weiter, indem sie die Prämie in Form einer Gutschrift auf den Bausparvertrag aufschlägt.
Dadurch soll auch verhindert werden, dass die Prämie für Dinge verwendet wird, für die sie nicht gedacht ist (z. B. den Kauf eines Fahrzeuges oder für eine Reise).
Wohnungsbauprämie: Einkommensgrenze für Singles und Ehepaare
Damit man die Wohnungsbauprämie beantragen kann, darf man bestimmte Einkommensgrenzen und Sparleistungen nicht überschreiten. Hier wird einerseits der Personenstand (ledig, verheiratet, verpartnert) unterschieden und andererseits die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Außerdem spielt eine Rolle, ob der Antragsteller rentenversicherungspflichtig ist oder nicht. Je nach Konstellation gelten andere Einkommensgrenzen.
Wie hoch das Einkommen sein darf, wird maßgeblich vom Wohnungsbauprämiengesetz und vom Einkommenssteuergesetz bestimmt. Für Singles ist eine Einkommensgrenze von 25.600 Euro jährlich vorgesehen, für Ehepaare oder für Personen in einer Lebenspartnerschaft gelten 51.200 Euro als Obergrenze.
- Je nach Anzahl der Kinder und je nachdem, ob der Antragsteller rentenversicherungspflichtig ist oder nicht, liegt die maximal erlaubte Einkommensgrenze pro Jahr bei 86.685 Euro (für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit drei Kindern) beziehungsweise bei 78.528 Euro (für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit drei Kindern).
Wohnungsbauprämie und ihre Höhe 2016, 2017, 2018
Prinzipiell gilt, dass für Singles ein geförderter Sparbetrag von maximal 512 Euro pro Jahr und für verheiratete oder verpartnerte Paare der Sparbetrag höchstens 1.024 Euro jährlich betragen darf. Dies entspricht einem Prozentsatz von 8,8 %.
Hat man die Wohnungsbauprämie bei der Bausparkasse beantragt, so erhält man die Prämie nicht auf sein eigenes Konto. Die Bausparkasse erhält das Geld vom Staat und schreibt den Betrag dem Bausparvertrag des Bausparers gut.
Man kann die Wohnungsbauprämie nicht nur für das aktuelle Jahr beantragen, sondern auch für die beiden vorherigen Jahre.
- Unterschreibt man im Jahr 2018 einen Bausparvertrag bis spätestens 31.12. und beantragt die Wohnungsbauprämie, dann kann man diese auch noch für die Jahre 2016 und 2017 erhalten.
Das Wohnungsbauprämiengesetz
Alle wichtigen Aspekte zur Wohnungsbauprämie sind in einem eigenen Gesetz schriftlich fixiert. Das Wohnungsbauprämiengesetz regelt unter anderm:
- wer antragsberechtigt ist
- wie hoch die Einkommensgrenzen sind
- die Höhe der Prämie
- welche Aufwendungen prämienbegünstigt sind
- die erlaubten Verwendungszwecke
- die steuerliche Behandlung der Wohnungsbauprämie
- die allgemeinen Verfahrensweisen
Gibt es die Wohnungsbauprämie rückwirkend?
Will man die Wohnungsbauprämie nicht nur für das laufende Jahr erhalten, sondern rückwirkend, so hat man beispielsweise die Möglichkeit, bis zum 31.12.2018 die Prämie für die Jahre 2017 und 2016 zu beantragen. Es lohnt sich also, die Prämie rückwirkend bei der Bausparkasse zu beantragen.
Personenstand | ledig | verheiratet/verpartnert |
Einkommensgrenze | 25.600 Euro | 51.200 Euro |
maximal gef. Sparbetrag/Jahr | 512 Euro | 1.024 Euro |
Prämienhöhe (in %) | 8,8 % | 8,8 % |
Prämie (maximal) | 45,06 Euro | 90,11 Euro |