Unter einer Zweckerklärung, die auch als Sicherungsvertrag oder Sicherungsabrede bezeichnet wird, verstehen Finanzexperten eine Vereinbarung in einem Darlehensvertrag, die den sogenannten Sicherungszweck einer eingesetzten Kreditsicherheit beschreibt.

Zweckerklärung

Es geht bei der Erklärung also ganz allgemein um die Absicherung eines Kredites. Die Zweckerklärung stellt eine obligatorische, also schuldrechtlich gesehen verpflichtende Vereinbarung dar. Als Rechtsgrundlage gilt § 1192 Abs. 1a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

  • Wer also einen Immobilienkredit für einen Hauskauf aufnimmt, kann eine Zweckerklärung zwischen sich und der Bank, die den Kredit vergibt, eingehen.

Wer kann beteiligte Partei einer Zweckerklärung sein?

In der Regel wird eine solche Zweckerklärung zwischen der Bank als Sicherungsnehmerin und dem Kunden als Sicherungsgeber vereinbart.

Darüber hinaus kann aber auch jede dritte Person als Sicherungsgeber fungieren und so Beteiligter der Vereinbarung sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand mit einem Vermögensteil oder seinem gesamten Vermögen für den Kredit haftet.

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Zweckerklärung für Grundschulden

Bank und Kreditnehmer können einen Sicherungsvertrag für Grundschulden aufsetzen. In der Erklärung wird dann genau definiert, für welche Verbindlichkeiten oder Forderungen die Grundschuld als Sicherheit dienen soll.

  • Bis zur Unterzeichnung eines Sicherungsvertrages besteht die Grundschuld unabhängig von einem bestimmten Darlehen. Erst mit der Vereinbarung einer Zweckerklärung werden Kredit und Grundschuld miteinander verbunden.

Formen der Zweckerklärung für Grundschulden

Die Erklärung unterliegt einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte und gilt als Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kreditinstitutes.

Das führt dazu, dass die meisten Banken Vordrucke verwenden, die standardisiert sind. Ein Sicherungsvertrag ist laut Gesetzgeber zwar formlos gültig, durch die Standardisierung soll aber sichergestellt werden, dass sämtlich wichtigen Bestandteile enthalten sind.

Es werden in der Regel zwei verschiedene Varianten der Erklärung verwendet:

Nicht selten möchten Banken, dass nicht nur der eigentliche Kreditnehmer den Sicherungsvertrag unterschreibt, sondern auch der Ehepartner. Damit verpflichtet sich dieser allerdings, auch für neue Schulden zu haften, selbst, wenn er von diesen gar keine Kenntnis hätte. Diesen Schritt sollten die betroffenen Partner gut überdenken.

Enge Zweckerklärung

Diese Form der Sicherungsabrede wird am häufigsten verwendet. Als eng wird sie deshalb bezeichnet, weil sie bezüglich der Kreditsicherheit lediglich einen sehr begrenzten Spielraum zulässt, in dessen Rahmen die Haftung greift. Dies bedeutet, dass die enge Zweckerklärung lediglich ganz spezielle, vom Betrag her genau definierte Ansprüche der Bank umfasst, die diese gegenüber dem Kreditnehmer geltend machen kann.


Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1192 Abs 1a »