Hauskredit

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Was passiert, wenn man den Hauskredit plötzlich nicht mehr braucht – vielleicht weil der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist? Einfach die Annahme der Kreditsumme verweigern? Wer soweit geht, muss damit rechnen, dass es hier teuer wird.

Der Grund: Mit dem Vertrag zur Baufinanzierung ist man in der Regel auch eine Abnahmeverpflichtung eingegangen.

Abnahmeverpflichtung einfach erklärt

Grundsätzlich darf die Bank davon ausgehen, dass ein beantragtes Baudarlehen auch abgenommen wird. Dies gilt für den einfachen Ratenkredit genauso wie für den Hauskredit. Schließlich leihen sich in aller Regel auch die Kreditinstitute das nötige Kapital.

Die Abnahmeverpflichtung stellt eine Sicherheit für die kreditgebende Bank dar, da sich Bauherren hiermit zur Abnahme der vereinbarte Summe verpflichten. In aller Regel ist an die Abnahmeverpflichtung eine bestimmte Frist gebunden, innerhalb derer das Darlehen abzurufen ist.

Da die Pflicht zur Abnahme im Vertrag zum Baukredit verankert wird, stellt die Verweigerung bei der Abnahmeverpflichtung eine Pflichtverletzung dar. Nach § 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsteht für die Bank damit ein Schadenersatzanspruch.

  • Dieser Schadenersatzanspruch aus der Abnahmeverpflichtung wird auch als Nichtabnahmeentschädigung bezeichnet. Im Hinblick auf deren Berechnung gelten ähnliche Grundsätze wie bei der Vorfälligkeitsentscheidung. Haushalte, die mit einer Nichtabnahmeentschädigung konfrontiert werden, sollten deren Kalkulation prüfen lassen.

Lässt sich der Schadenersatz aus der Abnahmeverpflichtung umgehen?

Eine Möglichkeit die Abnahmeverpflichtung zu umgehen, besteht darin, die Finanzierung innerhalb der vorgesehenen Frist zu widerrufen. In der Regel sind hier 14 Tage vorgesehen, einige Banken erlauben auch einen Monat.

Auf der anderen Seite kann es sich auszahlen, die Widerrufsbelehrung auf Fehler hin zu prüfen. Vorhandene Fehler führen zu einer Hemmung der Widerrufsfrist, was auch als Widerrufsjoker bezeichnet wird.

Eine dritte Option besteht in der Kopplung von Bankdarlehen und Förderkredit. Wird die Abnahmeverpflichtung an dessen Genehmigung gebunden, kann im Fall einer Ablehnung der Bauherr aus dem Baugeld aussteigen – ohne die teure Nichtabnahmeentschädigung finanzieren zu müssen.


Quellen

Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung »