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Mit dem Begriff Rückauflassungsvormerkung wird der Anspruch eines Grundstücksverkäufers auf Rückübertragung desselben bezeichnet.

Eine solche Vormerkung steht im Grundbuch und wird beispielsweise von Kommunen oder Gemeinden verlangt, die ein Grundstück in Verbindung mit bestimmten, vom Käufer zu erfüllenden Forderungen verkaufen.

Kommt der Käufer den vereinbarten Bedingungen nicht nach, hat die Gemeinde die Möglichkeit, über die Rückauflassungsvormerkung das Grundstück zurückzufordern.

Rechtsgrund läge ist der § 883 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Rückauflassungsvormerkung löschen

Die Vormerkung auf Rückauflassung muss nicht nur ins Grundbuch (Abteilung 2, Kategorie "Lasten und Beschränkungen") eingetragen werden, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, sondern kann prinzipiell auch wieder aus dem Grundbuch gelöscht werden.

Für eine solche Löschung müssen Gründe vorliegen. Diese sind:

  • Um die Löschung beim Grundbuchamt vornehmen lassen zu können, benötigt man eine sogenannte Löschungsbewilligung. Diese legt der beauftragte Notar dann dem Grundbuchamt vor und lässt den Eintrag löschen.

Wann kann die Rückauflassungsvormerkung gelten gemacht werden?

Es gibt verschiedene Gründe, aus denen man Ansprüche, die durch eine solche Vormerkung bestehen, geltend machen kann.

Solche Gründe können, neben den bereits genannten, nicht erfüllten Verkaufsbedingungen, sein:

Einfache Streitigkeiten zwischen altem und neuem Eigentümer werden als Grund für die Geltendmachung der Rückauflassungsvormerkung meist nicht anerkannt. Die Gründe müssen also von schwerwiegender Natur sein.

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Kosten für eine Rückauflassungsvormerkung

Wie hoch die Kosten für eine Rückauflassungsvormerkung ausfallen, ist vor allem abhängig vom Wert der einzutragenden Immobilie. Bei einem Eintragungswert von 100.000 Euro belaufen sich die Kosten für den Eintrag ins Grundbuch auf circa 155 Euro.

Der Notar verlangt gemäß der für ihn geltenden Kostenordnung ein Viertel der vollen Gebühr.

Für einen Kauf fallen außerdem noch eine Maklerprovision sowie die Grunderwerbssteuer an, die abhängig vom Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 % des Kaufpreises beträgt. Insgesamt muss man für die Rückauflassungsvormerkung beim Immobilienerwerb, gemessen am Kaufpreis, mit Kosten in Höhe von etwa 10 % rechnen.


Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 883 »
Milatz, Jürgen E.: Die Übertragung von Familienvermögen: Besonderheiten im Steuer- und Zivilrecht »
Götz, Ulrike: Sachkunde Immobiliardarlehensvermittlung »