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Zwischen Bank und Darlehensnehmer kommt beim Baudarlehen immer ein Vertrag zustande. In der Theorie könnte die Ausreichung des Darlehens einfach per Handschlag besiegelt werden.

Vor Gericht hätten Streitigkeiten aber schlechte Chancen – zumal hier allgemein das Schriftformerfordernis gilt. Daher werden Baufinanzierungen heute nur ausgereicht, wenn alle Beteiligten den Vertrag samt Annahmeerklärung unterschrieben haben.

Dieser enthält verschiedene Informationen – angefangen von den Daten des Kreditnehmers über:

bis hin zur Widerrufsbelehrung. Damit der Vertrag rechtskräftig zustande kommt, müssen beide Beteiligten – also Bank und Verbraucher – ihren Willen zur Eingehung des Rechtsgeschäfts bekunden.

Ohne gültige Annahmeerklärung keinen Vertrag mit der Bank

Seitens der Kreditinstitute wird dies durch die sogenannte Annahmeerklärung realisiert. Letztere ist nicht einfach nur eine Fußnote im Vertragsrecht. Vielmehr handelt es sich an dieser Stelle um einen Aspekt, dem das Bürgerliche Gesetzbuch eigene Paragrafen widmet.

Warum ist die Annahmeerklärung so wichtig? Grundsätzlich ist das Zustandekommen an die Willenserklärung der Beteiligten gebunden. Ist einer der Vertragspartner abwesend, wird nach § 130 BGB die Willenserklärung erst durch Zustellung bzw. Zugang wirksam.

Ohne den Erhalt der Annahmeerklärung kommt in der Theorie kein Vertrag zustande, da es auf den ersten Blick an der Willenserklärung mangelt. Die Annahmeerklärung hat aber noch ganz andere Bedeutung. Geht sie beispielsweise verspätet ein, wird durch die Verzögerung eine Annahme wie ein neuer Antrag behandelt.

  • In Darlehensverträgen kann eine Verzichtsklausel hinsichtlich des Zugangs der Annahmeerklärung verankert werden. Dieser Aspekt ist durch die Rechtsprechung weitgehend gedeckt – zumal durch die Auszahlung des Darlehensbetrags die Annahme des Antrags offensichtlich ist.