Hauskredit

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Wohneigentum ist wohl die größte finanzielle Herausforderung, vor der ein Haushalt stehen kann.
Gerade Familien müssen hier schnell den Gürtel etwas enger schnallen. Schließlich geht es oft um Summen jenseits der 150.000 Euro.

Ohne Baukredit ist an das Projekt Eigenheim selten zu denken. Viele Familie lassen allerdings Sparpotenzial unbeachtet links liegen.

Neben Aufwendungsdarlehen oder Förderungen der KfW bieten sich Aufwendungszuschüsse als finanzielle Hilfestellung an.
Was sind Aufwendungszuschüsse und wer kann sie nutzen?

Finanzielle Unterstützung für Familien

Grundlage der Aufwendungszuschüsse ist das Zweite Wohnungsbaugesetz. Hierin wird die Wohnraumförderung in Deutschland näher umrissen. Dabei wendet sich das Wohnungsbaugesetz nicht ausschließlich dem Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu.

Sogenannte frei finanzierte Wohnungen – also privat genutzter Wohnraum – fallen ebenso unter das Wohnungsbaugesetz und können durch Darlehen oder Aufwendungszuschüsse unterstützt werden. Allerdings erlaubt der Gesetzgeber keine Blankoförderung im Rahmen der Baufinanzierung.

Vielmehr müssen Bauherren, die Mittel aus den Fördertöpfen in Anspruch nehmen wollen, gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen. Was gehört im Einzelnen dazu?

Erste Hinweise auf die Bedingungen, unter denen eine Förderung nach dem Wohnungsbaugesetz möglich ist, finden Bauherren in § 39 WoBauG. Hier umreißt der Gesetzgeber Obergrenzen für die Wohnungsgröße. So sind für:

als Förderobergrenze vorgesehen.

Aufwendungszuschüsse – Förderung ohne Rückzahlung

Anders als im Zusammenhang mit dem Aufwendungsdarlehen, welches ebenfalls auf Basis des WoBauG vergeben werden kann, sind die Aufwendungszuschüsse durch den begünstigten Haushalt nicht zurückzuzahlen.

Wer diese Form der Förderung erhält, muss sich um eine eventuelle Tilgung und Bauzinsen wie beim Baugeld also keine Gedanken machen. Aber: Die Aufwendungszuschüsse gibt es natürlich nicht umsonst.

Im Rahmen der Wohnraumförderung ist in der Regel eine Kopplung an das Haushaltseinkommen vorgesehen. Des Weiteren ist zu beachten, dass Förderungen nach § 88 WoBauG nur vergeben werden sollen, wenn die Anträge für Aufwendungszuschüsse seitens der Bauherren vor Herstellung der Bezugsfertigkeit gestellt werden.

Zuschüsse und Aufwendungsdarlehen sind zwei Wege, die Familien ins Eigenheim helfen. Da hier die Länder das Sagen haben, ist eine entsprechende Beratung in jedem Fall zu empfehlen.