Hauskredit

DSVGO

sichere Serververbindung

Wer eine Wohnung anmieten möchte, muss bei vielen privaten Anbietern sowie bei Wohnungsbaugesellschaften fast immer eine so genannte Mieterselbstauskunft vorlegen.

Allerdings gibt es keine gesetzliche Regelung, die vorgibt, dass ein Mietinteressent dazu verpflichtet ist, die vom Vermieter gestellten Fragen zu beantworten.

Er muss lediglich seine Zuverlässigkeit in Bezug auf das angestrebte Mietverhältnis nachweisen, aber keinerlei persönliche Fragen beantworten.

In der Praxis geben aber fast alle Interessenten eine ausführliche Mieterselbstauskunft ab, da sie sonst nur sehr geringe Chancen haben, die gewünschte Wohnung zu bekommen.

Worüber informiert eine Mieterselbstauskunft?

Bei der Mieterselbstauskunft geht es vor allem um die persönliche Situation des möglichen neuen Mieters.

So muss der Mietinteressent in der Regel Fragen zu seiner wirtschaftlichen, persönlichen und auch familiären Situation beantworten. Die folgenden Angaben gehören zu den zulässigen Standard-Auskünften:

Viele Vermieter interessieren sich zudem für eventuelle Mietrückstände, Zwangsvollstreckungen, Räumungsklagen sowie die eventuelle Abgabe einer eidesstattliches Versicherung. Wird danach gefragt, ist der Mietinteressent dazu verpflichtet, auch diese Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Es gibt aber auch Fragen, die als unzulässig gelten und welche der Interessent nicht beantworten muss:

  • Familienplanung
  • Nationalität
  • Orientierung im Bereich der Sexualität
  • Informationen zum vorherigen Vermieter
  • Fragen zu ethnischer, religiöser oder parteipolitischer Zugehörigkeit
  • Erkrankungen
  • Musikgeschmack
  • Häufigkeit von Besuchen
  • Vorstrafen
  • Einkommensverhältnisse von Angehörigen

Was der Mietinteressent auch ohne Mieterselbstauskunft mitteilen muss

Tatsächlich gibt es wichtige Informationen, die der Mieter von sich aus an den Vermieter weitergeben muss, vor allem, wenn sie nicht explizit in der Mieterselbstauskunft abgefragt oder vom Vermieter angesprochen wurden.

Zu dieser so genannten Aufklärungspflicht gehören Angaben zu folgenden Sachverhalten:

Die Folgen falscher Angaben in der Mieterselbstauskunft

Auch wenn eine solche Auskunft rechtlich nicht verpflichtend ist, so kann der Mietinteressent doch mit Nachteilen konfrontiert sein, wenn er zulässige Fragen falsch beantwortet.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen (bis hin zur fristlosen Kündigung), wenn die falschen Angaben einen wesentlichen Teil des Mietverhältnisses betreffen. Beantwortet der Interessent nicht zulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft falsch, können ihm daraus keinerlei Nachteile entstehen.

Gibt es einheitliche Vorlagen für eine Mieterselbstauskunft?

Da keine rechtlichen Vorgaben existieren, kann grundsätzlich jeder Vermieter solche Selbstauskünfte frei gestalten. Es gibt aber zahlreiche Vorlagen, die der Vermieter verwenden bzw. an denen er sich beim Entwurf einer eigenen Mieterselbstauskunft zumindest orientieren kann.

Was ist mit einer Mieterselbstauskunft zu tun?

Hat man als Mietinteressent vom potenziellen Vermieter eine Vorlage erhalten, kann man sie ausfüllen und dem Vermieter per Post oder E-Mail zurücksenden oder sie gleich zum Besichtigungstermin mitnehmen.

So hat der Vermieter oder sein Verwalter gleich Gelegenheit, einen Blick darauf zu werfen. Im Idealfall sind nur wenige Interessenten bei der Besichtigung und man erhält relativ schnell eine Nachricht, ob man die Wohnung bekommt oder nicht.

  • Neben der Mieterselbstauskunft kann der Vermieter auch eine Auskunft bei der Schufa einholen. Auch so lässt sich die Zuverlässigkeit eines potenziellen Mieters klären.

Quellen

Nöllke, Matthias: Die Vermieter-Mappe. Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung, Mieterhöhung, Kündigung »
Spreng, Norman M.: Umgang mit schwierigen Mietern »