Hauskredit

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Ein Negativbescheid bescheinigt der Bank sowie dem Kreditnehmer vor einer Immobilienfinanzierung, dass es keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche von einer anderen Seite an dem Grundstück gibt.

Nur bei amtlicher Beurkundung, dass keine dritte Partei Ansprüche stellt, kann die Bank bei einer eventuellen Insolvenz des Darlehensnehmers das Grundstück unter Zwangsverwaltung stellen. Der Negativbescheid zählt daher bei vielen Banken zu den Grundvoraussetzungen für einen Hauskredit.

Die zwei Formen beim Negativbescheid

Man unterscheidet beim Negativbescheid zwei verschiedene Formen. Der Bescheid kann folgende Funktionen erfüllen:

  • eine Bescheinigung, die amtlich erklärt, dass ein Grundstück frei ist von vermögensrechtlichen Ansprüchen
  • die Verzichtserklärung einer Gemeinde (durch Negativbescheid beziehungsweise Negativzeugnis) bezüglich ihres Vorkaufsrechts

Negativbescheid beantragen

Ein Negativbescheid muss mithilfe eines Notars beim jeweils zuständigen "Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" beantragt werden. Dies bedeutet, dass für den Bescheid Kosten anfallen, die der Darlehensnehmer beziehungsweise Käufer zu tragen hat.

  • Wer ein Grundstück kauft, um darauf ein Eigenheim zu errichten, muss sicherstellen, dass nicht noch andere Parteien irgendwelche berechtigten Ansprüche an diesem Grundstück haben. Um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es deshalb sinnvoll, die anfallenden Kosten zu tragen und einen Negativbescheid bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Negativbescheid in den neuen Bundesländern

Der amtliche Bescheid wird vor allem in den neuen Bundesländern von den Banken verlangt. Dies liegt darin begründet, dass viele Grundstücke zur Zeit der DDR durch Enteignung die Besitzer wechselten und die Rechtsprechung eine andere war, als die in der Bundesrepublik.

Ziele des Negativsbescheids zusammengefasst

Ein Negativbescheid dient also vor allem folgenden Zielen:

  • Absicherung der Bank gegen Verluste
  • Klärung der Eigentumsverhältnisse
  • Übersicht zu eventuellen Ansprüchen
  • Schutz des Käufers und Darlehensnehmers
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Quellen

Regelungen zu offenen Vermögensfragen nach VermG »
Grundstücksbelastungen nach VermG »
Gerhards, Harald / Keller, Helmut: Lexikon Baufinanzierung von A bis Z »