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Soll ein Bauprojekt durchgeführt werden, sind schon vor dem Baubeginn vielfältige Aufgaben zu erledigen.

So ist vom Bauherrn bei der zuständigen Baubehörde ein Bauantrag einzureichen, der neben anderen Unterlagen auch eine Baubeschreibung enthalten muss.

Diese Baubeschreibung dient aber nicht nur der Genehmigung des Bauvorhabens durch die Behörden, sondern ist zudem Bestandteil bei der Beantragung eines Baudarlehens.

Wozu dient eine Baubeschreibung?

Eine solche Beschreibung erfüllt mehrere Zwecke. Sie muss bei unterschiedlichen Rechtsgeschäften Bestandteil des jeweiligen Vertrages sein und dient dann als Nachweis darüber, in welchem Maßstab, wie und in welcher Weise beziehungsweise mit welchen Materialien ein Gebäude errichtet werden soll oder errichtet wurde.

Für folgende Rechtsgeschäfte wird die Baubeschreibung verwendet:

Die rechtliche Grundlage für eine Baubeschreibung findet sich in § 650j BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Was muss eine Baubeschreibung enthalten?

Bei einer Baubeschreibung handelt es sich um eine sehr detaillierte Beschreibung des Gebäudes, das geplant ist. Um die Beschreibung möglichst genau zu erstellen, wird nicht nur die Bauausführung in ihrer Art erläutert, sondern auch die Materialien festgehalten, die beim Bau des Gebäudes verwendet werden.

Im einzelnen müssen folgende Inhalte in einer Baubeschreibung auftauchen:

Diese Inhalte sollen möglichst detailliert den gesamten Verlauf des Bauprojekts aufzeigen und nachvollziehbar machen. So versucht die Baubeschreibung, die wichtigsten Fragen zu klären, die sich im Rahmen eines solchen Projekts ergeben können.

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Welche Vorteile hat eine Baubeschreibung?

Der Hauptvorteil einer solchen Beschreibung liegt darin, dass der Bauherr die Leistungen verschiedener Bauträger noch vor dem Abschluss eines Bauvertrages miteinander vergleichen kann und so letztlich besser in der Lage ist, das für ihn beste Angebot für sein Bauprojekt zu wählen.

Die detaillierte Baubeschreibung inklusive eines zu nennenden Zeitraumes für die Baumaßnahme gibt dem Bauherrn außerdem noch mehr Rechtssicherheit, da der Bauträger den Fertigstellungstermin nicht mehr einfach nach hinten verschieben kann. Der Bauträger hat auch die Pflicht, dem Bauherrn elementare Informationen, die in der Baubeschreibung enthalten sind, auszuhändigen, beispielsweise für die Einreichung eines Bauantrages.

  • Bis zur Neuauflage des entsprechenden Gesetzes musste der Bauträger die Unterlagen nur in begrenztem Umfang an den Bauherrn aushändigen. Dadurch kam es sehr häufig zu Nachteilen für den Bauherrn, z. B. durch den Wegfall von Förderungen aufgrund nicht vorhandener Unterlagen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz: § 650j Baubeschreibung, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Bielefeld, Bert / Wirths, Matthias: Entwicklung und Durchführung von Bauprojekten im Bestand: Analyse - Planung - Ausführung »
Karmann, Laetizia: Die Planungsbegleitende Mediation. Bauprojekte effektiv steuern und gemeinsam zum Erfolg führen »
Steiger, Thomas / Amelsberg, Werner / Wolber, Nina: Bauabwicklung nach BGB und VOB mit Arbeitshilfen online »