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Es gibt Bauvorhaben, bei denen man keine Baugenehmigung benötigt, andere erfordern die Zustimmung der zuständigen Aufsichts- oder Baubehörde. Ist ein Bauvorhaben geplant, das genehmigungspflichtig ist, dann benötigt der Bauherr eine entsprechende Baugenehmigung der zuständigen Behörde.

Um diese Genehmigung zu erhalten, ist es notwendig, die sogenannten Bauvorlagen (also die für den gesamten Bau notwendigen Unterlagen) gemeinsam mit einem Antrag bei der Behörde einzureichen.

Bauvorlagenverordnung der Bundesländer

Jedes Bundesland in Deutschland hat eine eigene Bauvorlagenverordnung. Durch eine solche Bauvorlagenverordnung wird geregelt, welche Art von Unterlagen (Vorlagen) der Bauherr dem Antrag auf Baugenehmigung beilegen muss.

Geregelt sind auch die Form sowie die Anzahl der hinzuzufügenden Unterlagen.

Nur wenn alle Vorgaben der Bauvorlagenverordnung erfüllt sind, wird die Baubehörde über den eingereichten Antrag per Bescheid befinden. Ob man die Genehmigung erhält, ist also stets davon abhängig, dass die eingereichten Unterlagen folgende Kriterien erfüllen. Sie müssen vorliegen:

  • in der entsprechenden Art
  • in der vorgegebenen Form
  • in der notwendigen Anzahl
  • Die Regelungen bezüglich einer Genehmigung gelten nicht nur für ein Bauvorhaben, sondern gelten auch für einen Antrag auf Beseitigung eines Gebäudes. Auch ein solcher Beseitigungsantrag wird von der Behörde nur entschieden, wenn alle Bauvorlagen (Unterlagen) gemäß der Regelungen der Bauvorlagenverordnung vorhanden sind.

Welche Unterlagen zählen in der Regel zu den Bauvorlagen?

Die Baubehörde verlangt verschiedene Bauvorlagen, wenn sie über einen eingereichten Antrag entscheiden soll. In der Regel müssen neben dem Antrag folgende Unterlagen vorliegen:

Wer ist bauvorlagenberechtigt?

Nicht jeder ist bezüglich solcher Bauvorlagen zu ihrer Erstellung und Einreichung des dazugehörigen Antrages auf eine Baugenehmigung berechtigt. Während in der Architektenkammer als Mitglied geführte Architekten sowie Bauingenieure die sogenannte Große Bauvorlagenberechtigung besitzen, können die folgenden Personen die Kleine Bauvorlagenberechtigung besitzen:

Im Rahmen der Kleinen Bauvorlagenberechtigung dürfen Anträge für Wohngebäude eingereicht werden, die höchstens zwei Wohneinheiten und maximal 200 m² Wohnfläche aufweisen. Darüber hinaus können kleinere, eingeschossige Gebäude für eine gewerbliche Nutzung bis 200 m² Bruttogeschossfläche beantragt werden. Auch kleinere, landwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Garagen dürfen mit dieser Bauvorlagen Berechtigung beantragt werden.

Übereinstimmungserklärung bezüglich der Bauvorlagen

Um eine Baugenehmigung zu erhalten, müssen die entsprechenden Bauvorlagen eingereicht werden. Ergeben sich im Laufe des Bauvorhabens bauliche Änderungen, muss der berechtigte Projektleiter neue Bauvorlagen einreichen und eine sogenannte Übereinstimmungserklärung abgeben.

Mit dieser bestätigt er, dass die nachträglich eingereichten Bauvorlagen (Unterlagen) mit den ursprünglich eingereichten übereinstimmen, außer im Bereich der deutlich zu markierenden Änderungen. Zudem muss mit der Übereinstimmungserklärung bestätigt werden, dass alle, sich aufgrund der vorgenommenen Änderungen entstehenden Auswirkungen auf andere Unterlagen berücksichtigt worden sind.

  • Durch eine solche Übereinstimmungserklärung wird verhindert, dass bei notwendigen Änderungen an bereits vorliegenden Bauplänen das gesamte Genehmigungsverfahren wiederholt werden muss. Dies hätte einen zumindest vorläufigen Baustopp sowie höhere Baukosten zur Folge.

Quellen

Antiphon Verlag: Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung »
Franke, Lutz / Deckelmann, Gernod: Baukonstruktion im Planungsprozess: Vom Entwurf zur Detailplanung »