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Unter der Gesamtschuld verstehen Finanzexperten, dass bei einer von mehreren Personen verantworteten Baufinanzierung der Einzelne jeweils nicht nur für einen bestimmten Anteil der Schuld einstehen muss.

Stattdessen haftet jede der beteiligten Personen haftet bis zur vollständigen Tilgung des Baudarlehens jeweils für die ganze Schuld.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 421 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Gesamtschuld aus Sicht des Kreditgebers

Haben mehrere Personen ein Darlehen aufgenommen, um es für eine Baufinanzierung zu nutzen, hat dies nicht nur Auswirkungen auf sie, sondern auch auf die kreditgebende Bank.

Für sie als Kreditgeber heißt dies nämlich, dass sie die verliehene Kreditsumme teilweise oder ganz von jedem einzelnen Gesamtschuldner zurückfordern darf. Dabei muss sich das Kreditinstitut aber an die vertraglichen Vereinbarungen halten.

  • Wurde etwa eine Rückzahlung mittels Raten vereinbart, ist es der Bank nicht gestattet, die Darlehenssumme in Form einer Einmalzahlung zurückzufordern.

Vor- und Nachteile der Gesamtschuld

Die Entscheidung, eine Baufinanzierung mit mehreren Partnern gemeinsam anzugehen, zieht für die zukünftigen Bauherren eine ganze Reihe von Vorteilen nach sich.

Die wichtigsten Vorteile bei einer Baufinanzierung mittels der Aufteilung der Gesamtschuld auf mehrere Personen sind:

Bei mehreren Partnern kann die Bank auf mehr Sicherheiten zurückgreifen und die höhere Anzahl der zur Verfügung stehenden Einkommen der Darlehensnehmer sorgen dafür, dass die kreditgebende Bank bereit ist, einer höheren Darlehenssumme zuzustimmen und zudem sehr viel bessere Konditionen anbietet.

  • Gerade bei großen Bauprojekten ist es ratsam, sich Partner zu suchen, die bereit sind, sich zu beteiligen und einen Teil der Verantwortung zu übernehmen. Gerät ein Partner z. B. in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, können die anderen dies auffangen und die Baufinanzierung muss nicht sofort scheitern.

Bei dieser Form der Baufinanzierung gibt es allerdings auch einige Nachteile, die vor der Entscheidung bedacht werden sollten.

  • Wer sich auf eine Beteiligung an einer solchen Gesamtschuld einlässt, muss z. B. wissen, dass ...

jeder der Partner für die Gesamtschuld haftbar gemacht werden kann.
die Bank bei Verzug von jedem Gesamtschuldner den Restbetrag verlangen kann.
es aufgrund von Streitigkeiten zu einer Trennung der Gesamtschuldner kommen kann.

Prinzipiell darf die Gesamtschuld bei einer Auflösung der Partnerschaft mit dem Einverständnis der kreditgebenden Bank auf einen Schuldner übertragen werden, dies zieht aber sehr viel längere Laufzeiten und deutlich höhere Kosten nach sich.

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Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 421 »
Duderstadt, Jochen: Das neue Vermögensrecht: Zugewinnausgleich - Schuldenteilung - Hausratsteilung »
Schellhammer, Kurt: Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen: samt BGB Allgemeiner Teil »