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Wer eine Hypothek aufnehmen muss, der tut dies in der Regel in Form einer sogenannten Sicherungshypothek. Eine Unterform dieser Hypothek ist die Höchstbetragshypothek.

Bei einer solchen wurde die Höhe der Forderung, welche mithilfe der Hypothek abgesichert werden soll (womit stets nur der Mindestbetrag gemeint ist), noch nicht festgelegt. Es steht nur der Höchstbetrag fest, der dann auch ins Grundbuch eingetragen werden muss. Ansonsten entspricht der Umfang der Hypothek der eigentlichen Forderungshöhe.

Die rechtliche Grundlage für die Höchstbetragshypothek ist § 1190 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Beispiel für eine Höchstbetragshypothek

Als Beispiel für die Funktionsweise einer Höchstbetragshypothek kann ein Grundstück dienen, welches mithilfe einer Finanzierung erworben wird, wobei die Hypothek als Sicherheit aufgenommen wird.

Im Rahmen der Höchstbetragshypothek haftet das belastete Grundstück nur bis zu dem Betrag, der ins Grundbuch eingetragen wird. Hier ist zu beachten, dass die Zinsen bereits berücksichtigt wurden. In einem solchen Fall wird von einer begrenzten dinglichen Haftung gesprochen.

Eine solche Hypothek zeichnet sich also vor allem dadurch aus, dass:

  • es sich um eine Unterform der Sicherungshypothek handelt
  • sie meist bei Immobilienfinanzierungen zum Einsatz kommt
  • sie nur bis zum im Grundbuch vermerkten Höchstbetrag sichert
  • die eigentliche Forderung (noch) nicht bestimmt worden ist
  • Eine solche Hypothek wird hauptsächlich zur Sicherung bereits bestehender, zukünftig anfallender Verbindlichkeiten oder von Bürgschaften verwendet.

Eine derartige Hypothek zeigt immer das gleiche Muster, weil sie im Gegensatz zur Grundschuld zur Absicherung eines Kredits dient. Zudem kann sie nicht auf ein anderes Objekt übertragen werden. Das Gebäude wird bei der Höchstbetragshypothek über den maximal möglichen Betrag belastet, was als vollendete Grundschuld bezeichnet wird.

Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass der Kreditnehmer über eine sehr gute Bonität verfügen muss. Das Recht am Eigentum geht an die kreditgebende Bank über, bis die Hypothek vollständig abbezahlt wurde. Vor einer Eintragung ins Grundbuch ist es notwendig, dass sich Gläubiger und Schuldner einigen, in welcher Höhe der Eintrag geschieht.


Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1190 »
Klink, Hans: Die Bankgehilfenprüfung in Frage und Antwort »