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Eine Negativbescheinigung, die auch als Negativzeugnis bezeichnet wird, ist die schriftliche Erklärung einer Gemeinde, in welcher sie bestätigt, dass sie auf ein eventuell bestehendes Vorkaufsrecht für ein Grundstück verzichtet.
Die Rechtsgrundlage für die Negativbescheinigung der Gemeinden findet sich in den §§ 24 bis 28 BauGB (Baugesetzbuch).

Inhaltsverzeichnis:

  1. Negativbescheinigung beantragen
  2. Negativbescheinigung Frist

Eine Negativbescheinigung beantragen

Die Negativbescheinigung, die bestätigt, dass es entweder überhaupt kein Vorkaufsrecht gibt, oder dass auf ein solches Recht verzichtet wird, kann bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden.
Dazu werden verschiedene Unterlagen benötigt, die man einfach an die entsprechende Behörde sendet.
Die Beantragung wird durch einen beauftragten Notar vorgenommen, der die notwendigen Unterlagen zusammenstellt und an die Gemeinde weitergibt.

Notwendige Unterlagen für die Beantragung einer Negativbescheinigung:

  • Vertrag bzw. Urkunde des Grundstückskaufs (versehen mit dem korrekten Datum)
  • Angaben zum Grundstück (Adresse, Größe, Nummer des Flurstücks, korrekte Bezeichnung im Grundbuch)
  • Daten der am Kauf bzw. Verkauf beteiligten Parteien (also Name und Anschrift von Käufer und Verkäufer)
  • Informationen bezüglich der gebührenpflichtigen Partei

Ein solcher Antrag wird meist innerhalb von etwa 8 Wochen bearbeitet und entschieden.
Die zu leistenden Kosten für den Antrag auf Negativbescheinigung werden anhand der jeweils gültigen Gebührensatzung der zuständigen Gemeinde ermittelt, in der sich die Immobilie befindet.

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Frist für eine Negativbescheinigung der Gemeinde

Der vom Käufer beauftragte Notar beantragt in der Regel direkt nach der Beurkundung des Kaufvertrages bei der Gemeinde die Bescheinigung, indem er den Abschluss des Rechtsgeschäftes anzeigt.
Ab diesem Zeitraum hat diese zwei Monate Zeit, um entweder die Negativbescheinigung auszustellen und auf ihr Vorkaufsrecht zu verzichten oder in vollem Umfang anstelle des Käufers in den Kaufvertrag einzutreten.

  • Manchmal versuchen Gemeinden, die eigentlich nicht vorgeschriebene Bebauung eines Grundstücks durch Androhung einer Nutzung des Vorkaufsrechtes zu erzwingen. Dieses Vorgehen ist als kritisch zu betrachten und kann laut VGH Bayern (Verwaltungsgerichtshof Bayern) durch Rechtsmittel abgewendet werden.

Quellen

Baugesetzbuch (BauGB) § 26 ff. »
Quapp, Ulrike: Öffentliches Baurecht von A - Z »