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Laut § 1 PAngV (Preisangabenverordnung) haben alle kreditgebenden Institute dem Kunden alle Kosten anzuzeigen, sowohl in einzelnen Angeboten, als auch in den fertigen Verträgen für ein Darlehen.

Die Banken müssen vor allem den effektiven Jahreszins berechnen und angeben, da er nur in dieser Form als Vergleichsgröße verwendet werden kann. Meist wird von Kreditinstituten die Formulierung "Effektivzins nach PAngV" genutzt. In § 6 PAngV sind die Kriterien zur Berechnung festgehalten.

Die Preisangabenverodnung verpflichtet jede Bank zur Angabe aller:

Inhaltsverzeichnis:

Besserer Kreditvergleich durch PAngV

Durch die Schaffung der PAngV wollte der Gesetzgeber dem Kunden eine größere Absicherung ermöglichen und ihm gleichzeitig ein Instrument zum Kreditvergleich von Darlehensangeboten an die Hand geben. Die Vorschriften der PangV sorgen dafür, dass der Kunde die auf ihn zukommenden Kosten sehr viel besser abschätzen und so fundiert entscheiden kann, ob ein Bauprojekt überhaupt durchführbar ist.

Eine weitere Funktion der PAngV ist die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs. Banken, die ihrer Informationspflicht nicht nachkommen, verschaffen sich rechtswidrig einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Banken. Dies ist unzulässig und kann mit Abmahnungen geahndet werden, die für die Bank sehr teuer werden können.

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Welche Bedeutung hat der effektive Jahreszins in der PAngV?

Der effektive Jahreszins ist bei Baufinanzierungen eine wichtige Größe. In den Zinssatz fließen verschiedene Kostenfaktoren mit ein, sodass der effektive Jahreszins, wenn er denn von der Bank berechnet ist, einen Überblick über die entstehenden Gesamtkosten für ein Darlehen geben kann.

Mit ihm kann ein Kunde deshalb am effektivsten verschiedene Angebote von Banken miteinander vergleichen.

Weil die Preisangabenverordnung den Kreditinstituten die Angabe des Zinssatzes vorschreibt, dient sie dem Kunden in erster Linie als Garantin eines detaillierten Kostenüberblicks bezüglich einer geplanten Baufinanzierung. Sie verhindert, dass der Kunde einen Darlehensvertrag unterschreibt, zu dem er nicht alle relevanten Kosten kennt.

Im Grunde sind die Vorschriften der PAngV eine Preis-Kennzeichnungspflicht, wie sie beispielsweise auch für Online-Shops gilt. Dort muss auf der Produktseite der Endpreis für eine Ware (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) ebenfalls eindeutig erkennbar sein.


Quellen

Gerhards, Harald / Keller, Helmut: Baufinanzierung von A bis Z »
Keller, Helmut: Praxishandbuch Baufinanzierung für Wohneigentümer: Planung - Kosten - Realisierung »
Schulze, Eike / Stein, Anette: Immobilien- und Baufinanzierung »