Hat man Interesse am Erwerb von Alleineigentum, bieten sich in aller Regel zwei Möglichkeiten: Man kauft ein Haus oder eine Eigentumswohnung. Beides hat seine Vor- und Nachteile.
Entscheidet man sich für die Wohnung, erwirbt man genau genommen zwei Eigentumsrechte – einmal jenes am Sondereigentum und auf der anderen Seite das Gemeinschaftseigentum.
Letzteres umfasst nicht teilbare Gebäudeteile, wie das Treppenhaus oder den Gemeinschaftsgarten.
Beim Sondereigentum handelt es sich um das eigentliche Alleineigentum – also jene Gebäudeteile, die für sich abgeschlossen das Wohneigentum darstellen.
Inhaltsverzeichnis:
Alleineigentum – der Kauf einer Eigentumswohnung
Um Alleineigentum über einen Hauskredit erwerben zu können, braucht es letztlich also eine Teilungserklärung, welche genau beschreibt, was am Wohngebäude zum Gemeinschaftseigentum gehört und wo das Alleineigentum beginnt.
Alleineigentum bzw. Sondereigentum wird über das Wohnungseigentumsgesetz definiert. Die Abgeschlossenheit ist zwar eine Voraussetzung. Als Erwerber kann mit dem Kauf nach § 3 Abs. 2 WEG Alleineigentum aber auch an Stellplätzen begründet werden – sofern diese markiert sind.
- Beim Erwerb einer Eigentumswohnung gehört die Teilungserklärung immer zu jenen Unterlagen, in die Banken für das Baudarlehen Einsicht nehmen wollen.
Alleineigentum bei Ehepaaren
Der Begriff Alleineigentum spielt im Rahmen einer Immobilienfinanzierung nicht nur im Hinblick auf das Sondereigentum eine Rolle. Banken verlangen bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften eine gesamtschuldnerische Haftung der Partner.
Wie können Bauherren diesen Aspekt vermeiden? Alleineigentum an einer Immobilie kann sinnvoll sein, wenn das Gebäude teilweise einer gewerblichen Nutzung unterliegt. An dieser Stelle lässt sich der Eintritt des Ehepartners durch die Gütertrennung verhindern. Letztere ist der Bank allerdings im Zuge der Antragstellung nachzuweisen.
- Das Problem des Alleineigentums stellt sich nicht nur im Rahmen der Baufinanzierung, auch hinsichtlich einer Umschuldung ist an diesen Aspekt – etwa bei Heirat während der Laufzeit – zu denken.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum »